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Widerruf von Immobiliendarlehen: OLG Nürnberg stärkt Verbraucherrechte

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 790 Wörter · 324 Aufrufe

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verbraucherrechte beim Widerruf eines Darlehens gestärkt. Mit Urteil vom 11. November 2015 erkannte das OLG, dass eine Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall“ prüfen zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führt (Az.: 14 U 2439/14).

Das OLG Nürnberg entschied, dass sich eine Bank nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen kann, wenn in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrags nach der Frist eine hochgestellte Zahl auf eine Fußnote verweist. Der Inhalt der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sei für den Verbraucher irreführend. Denn für ihn sei nicht ersichtlich, dass sich die Fußnote eigentlich an den Sachbearbeiter der Bank richte. Auch die Formulierung, dass die „Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt“ ist nach Ansicht des OLG missverständlich, da es nahe liegt, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte. Insofern entsprechen derartige Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot.

Einige Sparkassen und Banken haben in den Widerrufsbelehrungen Fußnoten oder oben genannte Formulierungen verwendet. Diese Darlehensverträge können in der Regel auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden!

Darüber hinaus stellte das OLG Nürnberg klar, dass die Verwirkung des Widerrufsrechts beim Darlehenswiderruf nur in Betracht komme, wenn der Verbraucher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis gehabt habe und es in Folge dessen über Jahre nicht ausgeübt habe. Dann könne sich die Bank, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zumal die Bank auch die Möglichkeit einer Nachbelehrung hat. Zudem hat das OLG klargestellt, dass die Gründe für den Widerruf unerheblich seien.

Mit dem Urteil hat das OLG zwei Kernargumenten der Banken eine Absage erteilt. Wenn Banken oder Sparkassen einen Widerruf nicht akzeptieren wollen, berufen sie sich häufig auf Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. treuwidriges Verhalten des Verbrauchers.

Beides ist aber nicht alleine dadurch gegeben, dass der Darlehensvertrag erst Jahre nach Abschluss widerrufen wird. Die Chancen der Verbraucher auf einen erfolgreichen Widerruf dürften durch dieses Urteil erneut gestiegen sein. Voraussetzung ist natürlich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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