Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung - die Probleme für den Verbraucher
Vorfälligkeitsentschädigungen dienen dem Interessenausgleich, wenn Verbraucher gezwungen sind, eine Immobilienfinanzierung vorzeitig abzubrechen. Verbraucher können dabei nicht frei entscheiden, ob sie vorfällig rückzahlen möchten.
Vorzeitig zurückgezahlt werden darf, wenn das finanzierte Objekt verkauft werden muss. Die Gründe hierfür sind in der Regel für Verbraucher zwingend: Berufsbedingte Umzüge, Familienzuwachs, Scheidung, Umzug wegen pflegebedürftiger Angehöriger oder auch eine wirtschaftliche Verschlechterung, die zur Aufgabe des Objektes zwingt.
Diese Beispiele zeigen, dass Verbraucher in diesen Situationen regelmäßig schutzwürdig sind. Als weiterer anerkannter Grund zur vorzeitigen Rückzahlung gilt, wenn das sichernde Wohneigentum zur Sicherung eines weiteren Darlehens benötigt wird, der bisherige Kreditnehmer aber nicht bereit ist, ein solches anzubieten und das Objekt für eine weitere Finanzierung freizugeben.
Die Vorfälligkeitsentschädigungen erscheinen notwendig ist es aber gesetzlich sicherzustellen, dass diese Entschädigungen fair und berechenbar sind. Zutreffende Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss sicher sein. Die Entschädigung darf den finanziellen Verlust des Kreditgebers in keinem Fall überschreiten.
Die Annahmen zur Entschädigungsberechnung sind offenzulegen und müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein, was im Kontext einer Rechtsnorm bedeutet, dass sie objektiv überprüfbar sein müssen. Auch heute schon dürfte nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung kein über den objektiven Schaden des Kreditgebers hinausgehender Schadenersatz als Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Auch ist im Schadensrecht derjenige gezwungen, seinen Anspruch nachvollziehbar zu begründen, der ihn geltend macht.
Dies ist aber in der Praxis nicht der Fall: In einer Auswertung der Nachrechnung der Verbraucherzentralen von Abrechnungen über die Vorfälligkeitsentschädigung durch Anbieter war festzustellen, dass in nahezu zwei Drittel aller Abrechnungen die Vorfälligkeitsentschädigungen signifikant zu Lasten der Verbraucher überhöht berechnet waren. Diesem Ergebnis lagen 2.978 Nachrechnungen aus dem ganzen Bundesgebiet und dem Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2013 zu Grunde. In mehr als der Hälfte der Fälle, in denen Sondertilgungsrechte vereinbart waren, wurden diese nicht schadensmindernd angerechnet. Und das obwohl der Kreditgeber keinen Schaden in Bezug auf Beträge haben kann, die auch im Rahmen des weiterlaufenden Vertrages vorzeitig hätten zurückgezahlt werden dürfen.
In mehr als jedem dritten Fall unterblieb eine taggenaue Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zum tatsächlichen Rückzahlungszeitpunkt. Das bedeutet, es unterblieb eine Nachrechnung, ob sich der Schaden seit der ersten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die weitere Zins-entwicklung zugunsten des Verbrauchers verändert hat. Allerdings wurde bei fallenden Zinsen beobachtet, dass meistens neu nachgerechnet wurde, wenn der Ersatzanspruch des Kreditgebers höher auszufallen versprach, als ursprünglich berechnet.
Schließlich wurden auffällig niedrige Risikokostenersparnisse angenommen. Wird das Darlehen vorzeitig abgelöst, muss die Bank nicht mehr damit rechnen, dass der Betrag durch Zahlungsunfähigkeit ausfällt. Jene Zinsen, die nur der Abdeckung dieses Risikos dienen, müssen daher als ersparte Aufwendungen abgezogen werden.
Niemand kann bisher die Kalkulationen der Kreditgeber hierzu im Einzelfall nachvollziehen und prüfen, der nicht uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen des Instituts hat. Die angewendeten Margen erscheinen vor dem Hintergrund verschiedener in der Untersuchung näher dargestellter bekannter Risikomargen und Ansätze als viel zu gering. Die Folgen der fehlerhaften Abrechnung sind für Verbraucher deutlich spürbar. Bei den Kreditkunden müssen die Abrechnungen immer vollständig geprüft werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
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