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Verwirkung des Widerrufs bei Darlehen – Verhandlung vor dem BGH geplatzt

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 546 Wörter · 371 Aufrufe
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Viele Verbraucher, die ihre Darlehen widerrufen haben, haben mit Spannung auf dem 23. Juni geblickt. An diesem Tag sollte der Bundesgerichtshof zur Verwirkung des Widerrufsrechts entscheiden (XI ZR 154/14). Die Verhandlung ist geplatzt, da die Kläger ihre Revision zurückgezogen haben.

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Februar zurückgenommen (Az.: 13 U 71/13). Der Verhandlungstermin am 23. Juni 2015 ist aufgehoben, teilt der BGH in einer Pressemitteilung mit. „Das ist schade. Da eine BGH-Entscheidung für Klarheit in Sachen Verwirkung des Widerrufsrechts gesorgt hätte“, bedauert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

In dem Fall, der vor dem BGH am 23. Juni verhandelt werden sollte, hatten die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung gezahlter Zinsen und der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitig abgelöste Darlehen in Anspruch genommen. Begründet wurde die Klage mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamburg hatte zwar die fehlerhafte Widerrufsbelehrung erkannt, die Klage aber ebenfalls abgewiesen. Denn das Widerrufsrecht sei verwirkt gewesen. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, entschied das OLG. Die Kläger hatten Revision gegen das Urteil eingelegt, diese nun aber wenige Tage vor der Verhandlung zurückgezogen.

„Über die Gründe lässt sich nur spekulieren. Möglicherweise haben mangelnde Erfolgsaussichten dazu geführt, möglicherweise gab es aber auch noch eine außergerichtliche Einigung mit der beklagten Bank. Hätte der BGH der Klage stattgegeben und entschieden, dass das Widerrufsrecht in dem Fall nicht verwirkt gewesen sei, hätte das auch viele andere Widerrufs-Prozesse eine richtungsweisende Wirkung gehabt. Den Banken wäre ihr Hauptargument abhandengekommen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch wenn es nun (vorerst) keine Grundsatzentscheidung des BGH gibt, sollten sich Verbraucher davon nicht abschrecken lassen, meint der Fachanwalt. Denn grundsätzlich könne ein Darlehensvertrag nach einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch Jahre nach Abschuss widerrufen werden, da die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. „In den meisten Fällen kann sich die Bank oder Sparkasse auch nicht auf Verwirkung also auf Treu und Glauben berufen. In dem abgesagten Revisionsverfahren vor dem BGH ging es um vorzeitig abgelöste Darlehen. Da ist die Rechtsprechung bisher unterschiedlich. Letztlich ist es dann eine Einzelfallentscheidung“, erklärt der Rechtsanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

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