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Verjährungshemmung gescheitert? Betroffene sollten Regressansprüche gegenüber Anwälten prüfen lassen.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 626 Wörter · 352 Aufrufe
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Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben hat.

Mit Entscheidung vom 18.06.2015 hat der 3. Zivilsenat des BGH unter dem Az. ZR 189/14 entschieden, dass von Anlegern und/oder Rechtsanwälten eingereichte Mustergüteanträge die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht hemmen.

Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie von einigen Anwälten und Gesellschaftern verwendet wurden.

Zahlreiche Anleger hatten ein in Hannover ansässiges Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegenstand der Anträge und der sich hieran anschließenden Verfahren waren Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus dem Jahre 1999 und 2001. Gemäß den geltenden Übergangsvorschriften zur Verjährung endete die gemäß BGB vorgesehene absolute zehnjährige Höchstfrist der Verjährung mit Datum zum 02.01.2012. Um somit rechtzeitig die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, wurden im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle eingereicht. Die Güteanträge waren so formuliert, dass von vorformulierten Mustergüteanträgen auszugehen ist. Individuelle Merkmale waren hierin nicht enthalten. Nach Durchführung des Güteverfahrens wurden seitens der Betroffenen zahlreiche Klagen erhoben.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben haben und den Hergang der Beratung mindestens in groben Zügen umreißen müssen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Gegner muss erkennen können, welcher Anspruch gegebenenfalls geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, wie er sich hiergegen verteidigen kann.

Die eingereichten Mustergüteanträge waren somit nicht dazu geeignet, die Verjährung zu hemmen. Der BGH erteilte somit diesen Mustergüteanträgen eine klare Absage.

Was bedeutet das für die Praxis?
Anleger, welche aufgrund dieses erheblichen Mangels Klageverfahren verloren haben bzw. verlieren, stehen Regressansprüche gegenüber den Kanzleien/Anwälten zu, welche diese Musteranträge zur Verfügung gestellt haben bzw. angeraten haben, Musteranträge zu verwenden.

Die erhobenen Klagen wurden nur deshalb abgewiesen, da die Verjährung nicht gehemmt wurde. Selbst wenn den betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen würden, steht dem Anspruch die Verjährung entgegen. Nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten hätte dieser „Fehler“ bezüglich der Musteranträge keinesfalls gemacht werden müssen. Vielmehr wäre es ein Leichtes gewesen, die Ansprüche zu individualisieren, was nur einen geringen Mehraufwand bedeutet hätte.

Betroffene Anleger sollten in jedem Fall prüfen lassen, ob ihnen gegen die damals tätigen Rechtsanwälte Regressansprüche zustehen. Insbesondere dann, wenn Schadensersatzansprüche bezüglich des gleichen Fonds bereits erfolgversprechend durchgesetzt wurden. Dann würde sogar feststehen, dass im Falle einer wirksamen Verjährungshemmung Schadensersatzansprüche Erfolg versprechend hätten durchgesetzt werden können. Selbstverständlich hängt dies vom Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

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