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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnt Bausparkasse ab

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 939 Wörter · 504 Aufrufe

Bekanntlich kündigen Bausparkassen derzeit massenhaft zuteilungsreife aber noch nicht voll angesparte Bausparverträge.

Die Vorgehensweise ist rechtlich äußerst umstritten und beschäftigt die Gerichte. Einige Verfahren sind bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH wird im kommenden Jahr gerechnet.

Wohl auch vor diesem Hintergrund versuchen Bausparkassen nun offenbar auf anderem Weg ihre künftigen Kündigungsrechte zu stärken. Dabei handelte sich die LBS Landesbausparkasse Südwest eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein. Wie die Verbraucherschützer Ende Oktober mitteilten, haben sie die Bausparkasse abgemahnt, da diese eine Klausel in ihre Bedingungen einführen will, die ihr auch dann ein Kündigungsrecht einräumt, wenn der Verbraucher sein Recht auf ein Bauspardarlehen noch wahrnehmen kann.

Bislang ist nur unstrittig, dass Bausparkassen die Bausparverträge kündigen dürfen, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist, da die Bausparer dann kein Darlehen mehr in Anspruch nehmen können. „Mit der Einführung einer Klausel, die die Kündigung auch in anderen Fällen zulässt, würde die Position der Verbraucher eindeutig geschwächt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber und begrüßt das Vorgehen der Verbraucherzentrale.

Bausparer, denen die Kündigung ihres zuteilungsreifen aber noch nicht voll angesparten Bausparvertrags ins Haus geflattert ist, empfiehlt Rechtsanwältin Gaber sich zu wehren. „Die Oberlandesgerichte haben bislang unterschiedlich entschieden, ob den Bausparkassen dieses Kündigungsrecht zusteht. Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung zumeist auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Regelung dürfte aber eher zum Schutz der Verbraucher und nicht der Kreditinstitute geschaffen worden sein“, erklärt Rechtsanwältin Gaber. Abschließend muss diese Frage vom BGH beantwortet werden.

Bis dahin bleibt Bausparern nur, der Kündigung ihres Bausparvertrags zu widersprechen. Stellt sich die Bausparkasse quer, können sich die Bausparer rechtliche Unterstützung suchen. „Bisher ist der BGH für seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung bekannt. Bleibt er dieser Linie treu, dürften viele Kündigungen unwirksam sein, wenn die Verbraucher zuvor der Kündigung widersprochen haben“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.12.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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