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Verbraucherkredite: BGH stärkt Rechte von Bankkunden

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 782 Wörter · 328 Aufrufe

Banken haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Tausende von Verbrauchern können jetzt Geld zurückverlangen

Bank kündigt Verbraucherkredit und verlangt Vorfälligkeitsentschädigung

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger war als BGB-Gesellschafter Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Erwerb die Kreissparkasse Böblingen finanziert hatte. Nachdem seine Mitgesellschafter nicht mehr in der Lage waren, die fälligen Raten zu bezahlen, kündigte die Sparkasse die beiden Verbraucherdarlehen 2010 und 2011. Neben den noch offenen Darlehensforderungen verlangte sie Verzugszinsen und jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese forderte er anschließend zurück, weil er der Ansicht war, dass die Sparkasse zusätzlich zu dem Verzugszins nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne.

Bundesgerichtshof gibt Verbraucher Recht

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Sparkasse beide Schadensersatzzahlungen (Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen könne. Das sah der Bundesgerichthof anders. Am 19.01.2016 entschieden die Karlsruher Richter, dass eine Bank, die einen Verbraucherkredit kündige und diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig stelle, neben dem gesetzlichen Verzugszins nicht auch noch pauschal eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne. Nach den einschlägigen Vorschriften im BGB erhalte sie nach der Kündigung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins (zurzeit 4,17 p.a.) bzw. bei Immobiliarkrediten 2,5 % über dem Basiszins (zurzeit 1,67 %). Die Bank könne zwar einen über diesen Verzugszins hinausgehenden Schaden geltend machen, müsse ihn jedoch im Einzelnen begründen. Den vertraglichen Zins könne die Bank nach der Kündigung – so der BGH – jedenfalls nicht mehr verlangen.

Bundesgerichtshof schafft Klarheit

Mit diesem Urteil schafft der Bundesgerichtshof in einer seit längerem umstrittenen Rechtsfrage nunmehr Klarheit. Der ehemalige Vorsitzende des für das Bankrecht zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof hatte sich in einer mündlichen Verhandlung im Januar 2013 bereits in diese Richtung geäußert. Da die beklagte Bank die Forderung daraufhin anerkannte, konnte der Bundesgerichtshof aber kein Urteil fällen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Allmendinger, Partner der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, erklärt zu den Auswirkungen des Urteils: „Jetzt haben Tausende von Verbrauchern gute Aussichten, von Banken oder Sparkassen zu Unrecht verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu bekommen.“ Dies gilt auch für Fälle, in denen das Kreditinstitut Sicherheiten verwertet hat und die Erlöse mit ihrer Forderung einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet hat.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung.

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