Verbraucher aufgepasst - mehr Rechte für Sie seit Juni 2014. Teil fünf: Verkaufsmessen zum Zweiten.
Im heutigen Artikel des BSZ e.V. über Verbraucherrechte wollten wir noch einmal das Thema Verkaufsmessen aufgreifen, da wir hierzu viele Anfragen erhalten haben und die Materie im Hinblick auf unseren letzten Artikel doch noch etwas genauer dargestellt werden muss, um die komplexen neuen Reglungen anschaulich zu machen. In unserem letzten Artikel hatten wir den Umstand unterstellt, dass der Messestand kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Das muss jedoch nicht immer zutreffen.
Fallbeispiel: Ein Verbraucher schließt auf einer Messe an einem Messestand einen Kaufvertrag über eine Ware ab. Dann kommt eventuell ein Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag in Betracht (§§ 312 b, 312 g I, 355, 356 BGB). Ob dem so ist, hängt von den folgenden Tatbestandmerkmalen ab.
I. Gemäß § 312 I BGB muss ein Verbrauchervertrag i. S. v. § 310 III BGB vorliegen, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers an einen Verbraucher zum Gegenstand hat. Die Verbrauchereigenschaft ist bei Privatpersonen, die in dieser Eigenschaft handeln, erfüllt. Die gesetzlichen Definitionen finden sich in §§ 13, 14 BGB.
II. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Vertragsschluss auf der Messe einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag darstellt. § 312 b I BGB enthält dabei eine Legaldefinition des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags in verschiedenen Varianten (Nummern 1 - 4), § 312 b II BGB einen Legaldefinition des Begriffs Geschäftsraum.
1. In Betracht kommt hier zunächst § 312 b I Nr. 1 BGB. Der Verbraucher sowie der Unternehmer bzw. einer seiner Mitarbeiter schließen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit einen Vertrag.
2. Der Ort, an dem das geschieht, dürfte kein Geschäftsraum des Unternehmers sein.
§ 312 b II BGB unterscheidet hinsichtlich Geschäftsräumen zwischen unbeweglichen und beweglichen Geweberäumen.
Unbewegliche Gewerberäume sind dabei solche, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Dies gilt auch hinsichtlich Personen, die im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln.
a) Unbewegliche Gewerberäume sind z. B. Ladengeschäfte. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit dauerhaft in dem unbeweglichen Gewerberaum ausüben. Dauerhaft bedeutet dabei nicht ununterbrochen. Nach der Gesetzesbegründung reichen auch Verkaufsstätten aus, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 49/50).
Bei einer Messehalle handelt es sich zwar um einen unbeweglichen Gewerberaum, im vorliegenden Fall aber nicht um eines solchen des Unternehmers. Denn bei der Kurzfristigkeit von Messen werden die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Tätigkeitsausübung nicht erfüllt sein.
b) Jedoch könnte es sich bei dem Messestand des Unternehmers um einen beweglichen Gewerberaum handeln. Das sind solche, an denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Insoweit ist es nämlich nicht erforderlich, dass ein Gewerberaum ,,über vier Wände und ein Dach" verfügt. Zu den beweglichen Gewerberäumen zählen somit Stände auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64, 65 GewO (BT-Drs. 17/12637, S. 50). Eine Ausnahme würde es nur darstellen, wenn der geschlossene Vertrag Leistungen zum Gegenstand hat, die nicht im Zusammenhang mit dem Thema der Messe oder Ausstellung stehen (BT-Drs. 17/12637, S. 50).
Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Unternehmer seine Tätigkeit nicht nur sporadisch, sondern gewöhnlich oder gar ausschließlich auf einem Messestand auf Messen ausübt und ob die angebotene Ware üblicherweise zum Repertoire der Messe passt. Ist beides zu bejahen, dann liegt kein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen vor. Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, eröffnen sich dem Verbraucher die Rechte nach §§ 312 b, 312 g I, 355, 356 BGB.
3. Jedoch könnte, auch wenn kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, § 312 b I Nr. 3 BGB weiterhelfen, wenn der Vertrag zwar in (beweglichen) Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde, der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde.
Bei einer (Verkaufs-)Messe sind dabei Besonderheiten zu beachten. Nach seinem Sinn und Zweck findet § 312 b I Nr. 3 BGB auf das Ansprechen auf der unmittelbar vor dem Stand gelegenen Verkehrsfläche keine Anwendung. Denn Verbraucher, die Messen und Ausstellungen besuchen, sind nicht so schutzwürdig wie Verbraucher, die außerhalb von Marktveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers angesprochen werden (BT-Drs. 17/12637, S. 50). Sie rechnen nämlich mit solchen Situationen und können sich ihnen einfach dadurch entziehen, dass sie in der Anonymität der Besuchermasse untertauchen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verbraucher außerhalb der unmittelbar vor dem Stand gelegenen Verkehrsfläche, z. B. von mobilen Hostessen, persönlich und individuell angesprochen wurden, beispielsweise am anderen Ende der Messehalle oder an einem gänzlich anderen Stand und dann erst an den Messestand des Gegner gelockt wurde. Dann würde gemäß § 312 b I Nr. 3 BGB ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegen mit der Folge der Widerrufsmöglichkeit.
Die Regelungen sind somit äußerst komplex und von einem juristischen Laien kaum auf einen echten Lebenssachverhalt anwendbar. Daher kann unser Rat bei unsicherer Lage nur lauten: Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- und Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. 10. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.