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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

TIMESHARING DER (ALB)-TRAUM VOM TOLLEN FERIENDOMIZIL

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 800 Wörter · 234 Aufrufe

Timesharing bedeutet die Einräumung eines jedes Jahr immer zur gleichen Zeit wiederkehrenden Wohn- und Nutzungsrechts an einer Ferienimmobilie. Das bedeutet, dass sich viele Timesharer eine Ferienwohnung oder ein Ferienappartement zur Nutzung teilen.

In der Regel wird ein Timesharer ein oder zwei „Ferienwochen" kaufen. Ziel ist meist nicht der Urlaub in der „Heimatanlage", sondern die Möglichkeit, über eine Tauschbörse mit anderen Timesharern in andere Ferienanlagen weltweit tauschen zu können.
Das Wort selbst ist durch die große Anzahl von Betrügern in diesem Bereich seit vielen Jahren in Verruf geraten. Hinzu kommt, dass die rechtlichen Konstruktionen oft undurchschaubar sind und es häufig keine oder nur unzureichende rechtliche Absicherungen für die Timesharer gibt. Nicht nur einmal ist es vorgekommen, dass ganze Ferienanlagen verkauft wurden, ohne die Nutzungsrechte der Timesharer zu berücksichtigen. Es droht damit also in manchen Fällen sogar ein Totalverlust der meist völlig überteuerten Ferienwochen.

Mit immer neuen Ideen werden auch heute noch solche und ähnliche Verträge zum Nachteil der Kunden abgeschlossen.

Seit über 15 Jahren zählt der mit der Führung der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Timesharing betraute Vertrauensanwalt zu den wenigen bundesweit tätigen Spezialisten in diesem Bereich. Hunderte von Mandaten hat er in dieser Zeit bereits erfolgreich vertreten und dutzende gerichtlicher Entscheidungen für seine Mandanten erstritten. Die von ihm vertretenen Mandanten kommen bundesweit alle ausschließlich auf Empfehlung, unter anderem über eine der größten deutschen Rechtschutzversicherungen, mit der eine jahrelange Zusammenarbeit besteht.

Bei der Vielzahl der von diesem BSZ e.V. Vertrauensanwalt in diesem Bereich erstrittenen Entscheidungen ist die des OLG Dresden, Urteil vom 3.11.1999, Az: 8 U 1305/99 sicher hervorzuheben. Es handelt sich um eine bis heute wegweisende Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Timesharingverträgen, gleichzeitig auch zur Frage des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut, welches im konkreten Fall verurteilt wurde (Freistellung von allen Kreditverbindlichkeiten und Rückzahlung der bereits geleisteten Raten an den Mandanten; der Kredit war zur Finanzierung des Timesharingvertrages aufgenommen worden).

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIMESHARING anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIMESHARING kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=c268f42fcf9a6326cfb1d5d386dce5f2

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
drspä

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu www.anwalts-toplisten.de

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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