Di, 21. Jul 🇩🇪 DE 🌐 EN DE Preise
AD-HOC Aktuelle Ad-Hoc-Meldungen: 08:32 Gemietete Intelligenz: Warum digitale Souveränität zur Entscheiderfrag.... 08:32 Gemietete Intelligenz: Warum digitale Souveränität zur Entscheiderfrag.... 08:24 Google macht Löschungen öffentlich: Der neue Hinweis wird zur Vertraue.... 08:24 Google macht Löschungen öffentlich: Der neue Hinweis wird zur Vertraue.... 08:19 Immobilienbewertung in Magdeburg: Zertifizierter Immobiliengutachter s.... 08:19 Immobilienbewertung in Magdeburg: Zertifizierter Immobiliengutachter s.... 08:15 Gemeinsam stark in SAP Intralogistik-Projekten: CAS AG, IAL und THEM C.... 08:14 Gemeinsam stark in SAP Intralogistik-Projekten: CAS AG, IAL und THEM C....
Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 9 Min. Lesezeit · 1.769 Wörter · 760 Aufrufe

Wie ist der Streitwert zu bemessen, wenn die Parteien über die Wirksamkeit des Widerrufs streiten? Wirtschaftliches Interesse des Darlehensnehmers ist Maßstab für Streitwertbestimmung.

Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Stuttgart, Koblenz, Celle und Zweibrücken bemessen den Streitwert einer Feststellungsklage, mit welcher der Darlehensnehmer die Rückabwicklung des nicht verbundenen Darlehensvertrags nach Widerruf anstrebt, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers an der Rückabwicklung. Hierfür ermitteln sie die Differenz der Zahlungspflichten des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung einerseits und bei Rückabwicklung andererseits.

Entscheidender Gesichtspunkt hierfür ist, dass der Darlehensnehmer die offene Darlehensvaluta in jedem Fall zurückzahlen muss, unabhängig von der Wirksamkeit seines Widerrufs; die offene Darlehensvaluta kann den Streitwert deshalb nicht beeinflussen.

Das OLG Stuttgart nennt ein weiteres gewichtiges Argument für die Orientierung am wirtschaftlichen Interesse. Es ist der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung zu tragen, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch angesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass ein Prozess nicht mehr sinnvoll erscheint. Das wäre in den hier vorliegenden Konstellationen aber vielfach der Fall, wenn man den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten festsetzen würde.

Diese Feststellung ändert sich nicht dadurch, dass Darlehensnehmer ggf. die Möglichkeit haben, die Prozesskosten extern zu finanzieren. Dass der Darlehensnehmer rechtsschutzversichert ist, kann nicht vorausgesetzt werden, wobei der Versicherungsschutz auch dann bedingungsgemäß ausgeschlossen sein kann.

Klassische Prozessfinanzierer scheuen anscheinend die Risikoübernahme. Andere Finanzierungsgesellschaften berechnen dem Darlehensnehmer im Erfolgsfall in der Regel ein Drittel des Erlöses.

Wenn Darlehensnehmer aber gerade in den Widerrufsfällen vermehrt bereit oder gar dazu gezwungen sind, das Prozesskostenrisiko gegen Erfolgsbeteiligung zu externieren, deutet dies darauf hin, dass das Prozesskostenrisiko in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung steht.

Andere Konstellationen

In anderen Konstellationen kann ein in der Regel höherer Streitwert festzusetzen sein.

1. Darlehensvertrag unwirksam

Bei einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, kommt – anders als beim Widerruf eines nicht verbundenen Darlehensvertrags – ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht. Der Streitwert einer solchen Feststellungsklage bestimmt sich deshalb nach der Höhe der offenen Darlehensvaluta.

2. Verbundener Darlehensvertrag

Bei der Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertrags (§ 358 BGB) setzt der BGH den Nettodarlehensbetrag als Streitwert an, wenn der Darlehensnehmer so gestellt werden will, als hätte er das verbundene Finanzierungsgeschäft nicht getätigt. Auch in diesem Fall will der Darlehensnehmer von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens befreit werden. Diese Konstellation liegt schon dann vor, wenn der Darlehensnehmer sich auf einen Verbund beruft.

3. Kündigung unwirksam

Kündigt der Darlehensgeber den Darlehensvertrag und begehrt der Darlehensnehmer die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist, bemisst der BGH den Streitwert nach dem offenen Darlehensbetrag. Auch die umgekehrte, auf die Rückzahlung des offenen Darlehensbetrags gerichtete Leistungsklage des Darlehensgebers sei mit dem offenen Darlehensbetrag zu bewerten. Ob dies zutrifft, obwohl es auch bei der Leistungsklage des Darlehensgebers nur um den Zeitpunkt der unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers ginge zur Fussnote 29, kann hier dahinstehen.

Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Darlehensnehmers

Macht man sich die zumutbare Mühe, das wirtschaftliche Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers zu bestimmen, ist zunächst zu klären, welche Ansprüche der Darlehensnehmer im Falle der Rückabwicklung hat. Dann stellen sich mehrere Einzelfragen.

Ansprüche des widerrufenden Darlehensnehmers

BGH, Beschluss vom 22.09.2014

Für Altfälle, in denen § 357 a BGB i. d. F. seit dem 13.06.2014 noch keine Anwendung findet, hat der XI. BGH-Zivilsenat die Grundsätze der Rückabwicklung des vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags in einem aktuellen Beschluss dahin zusammengefasst, „dass der Darlehensnehmer dem Darlehens- geber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.“

2. Gegenstand der Rückabwicklung

Soweit diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur in Frage gestellt werden, seien deren Argumente „nicht überzeugend“. Nach dieser vom BGH verworfenen Auffassung soll der widerrufende Darlehensnehmer keinen Nutzungsersatz für seine Tilgungsleistungen erhalten, weil diese (ebenso wie die Darlehensvaluta) kein Bestandteil der rücktritts-rechtlichen Rückabwicklung seien. Nähme hiernach die Darlehensvaluta an der Rückabwicklung gar nicht teil, wäre es eindeutig, dass sie den Streitwert einer Feststellungsklage auf Rückabwicklung des widerrufenen, nicht verbundenen Darlehensvertrags nicht beeinflussen kann. Aber auch die vom BGH bestätigte Beteiligung der Darlehensvaluta und der Tilgungsleistungen an der Rückabwicklung ändert nichts daran, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta in jedem Fall zurückbezahlen muss, dass sie also keine Bedeutung für sein wirtschaftliches Interesse hat.

3. Höhe des Wert- und Nutzungsersatzes

Hinsichtlich der Höhe des Wertersatzanspruchs des Darlehensgebers und der Möglichkeit des Darlehensnehmers nachzuweisen, dass der Vertragszins überhöht war, ist umstritten, ob der Vergleichszins periodisch (monatlich) zu ermitteln ist , ob der Darlehensnehmer also auch rückwirkend vom gesunkenen Marktzins profitiert, oder ob der Marktzins statisch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags als Vergleichszins maßgeblich ist. Sicher ist jedenfalls, dass – für den Fall steigender Marktzinsen – der vom Darlehensgeber zu beanspruchende Wertersatz auf den Vertragszins gedeckelt ist. Nur der Darlehensnehmer kann einen vom Vertragszins abweichenden (niedrigeren) Wert des Gebrauchsvorteils nachweisen.

Soweit hinsichtlich des Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers nach der BGH-Rechtsprechung zu vermuten ist, dass eine Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, ist umstritten, ob der zu vermutende Zinssatz bei Immobiliardarlehen mit 5 Prozentpunkten oder nur mit 2,5 Prozentpunkten zur über dem Basiszinssatz anzusetzen ist.

Neuerungen durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie, das am 21.03.2016 in Kraft treten soll, soll zwar das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Immobiliar-Darlehensvertrag – womöglich rückwirkend – auch dann befristet werden, wenn er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat; eine nochmalige Änderung der Rückabwicklungsgrundsätze ist diesem Gesetzentwurf aber bisher nicht zu entnehmen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

steff

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.
http://antwort-erbeten.de/unterstuetzerliste

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Anzeige
Ende Anzeige

Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Sie haben ein rechtliches Anliegen zu dieser Mitteilung? Inhalt melden Eigene Daten entfernen Meldungen sind kostenlos.
Sie sind als Firma oder Pressekontakt dieser Mitteilung hinterlegt? Mit der hinterlegten E-Mail-Adresse bei pressekonto anmelden Sie erhalten einen Anmeldelink per E-Mail – ganz ohne Passwort.