Steuerrecht! – Handel mit Bitcoins, Bitcoin-Cash, Ethereum, Light Coin und andere Cryptocurrencies
Wie wird der Handel mit Kryptowährungen steuerlich beurteilt. Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Trader und Anleger.
Nach der Kursrally der letzten Wochen, wollen immer mehr Privatanleger am Boom der Kryptowährungen partizipieren und eröffnen Accounts bei den diversen Anbietern von Crytpocurrency Exchange Börsen. Oftmals erzielen die Anleger bei diesen Börsen schon nach wenigen Tagen Gewinne in Höhe von mehreren tausend Euro, die sich der Privatanleger dann wieder auf sein Girokonto überweisen lässt. Doch wie beurteilen die Steuerbehörden und Finanzämter den Handel mit Bitcoin & Co.? Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel
Nach Auffassung der Deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, LightCoin & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel.
Anders als staatliche Währungen werden Bitcoin & Co. aufgrund ihrer dezentralen Struktur nicht von den Zentralbanken ausgeben. Mit Entscheidung des EuGHs aus dem Jahr 2015 wurde insoweit bereits festgestellt, dass Umsätze aus dem Umtausch von Bitcoins in Fiat-Währungen (im entschiedenen Verfahren waren es Schwedische Kronen) grundsätzlich unter die Umsatzsteuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen.
Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies nur zur Folge, dass sie als sog. immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Wie sehen die deutschen Finanzämter Kryptowährungen?
Für den Privatanleger, der mit Bitcoins, Bitcoin-Cash, Ether und anderen Cryptocoins spekuliert, ist aber entscheidend, wie die Veräußerung der angeschafften Cryptocoins bei entsprechendem Gewinn besteuert wird.
Hierbei gilt es zu beachten, dass nach den steuerrechtlichen Regelungen mitunter nicht nur der Verkauf von Bitcoins gegen Euro als Veräußerungsgeschäft mit steuerlichen Folgen zu bewerten ist, sondern ggf. auch schon die Verwendung des Bitcoins oder anderer Kryptowährungen als Ersatzzahlungsmittel beim Onlineshopping.
In beiden Fällen gehen die deutschen Finanzbehörden derzeit davon aus, dass es sich hierbei um sog. private Veräußerungsgeschäfte, bzw. Spekulationsgeschäfte gem. § 23 ESTG handelt.
Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins sind daher grundsätzlich steuerpflichtig! Es gibt hier aber grundsätzlich für jede Privatperson noch eine Freigrenze von € 600,00 pro Jahr, innerhalb derer Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerfrei bleiben.
Gewinne nach einem Jahr steuerfrei
Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich allerdings auch dazu, dass Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr steuerfrei sind.
Wie bei fast allen steuerlichen „Gewinnen“ wird dieser aus der Differenz zwischen dem erzielten Erlös und den Anschaffungskosten nebst Werbungskosten ermittelt. Ggf. können auch die Kosten für das sog. „Bitcoin-Mining“ von den Gewinnen abgezogen werden. Wichtig ist jedoch für alle, die mit Kryptowährungen handeln, genau Buch über die Investitionen und dabei erzielten Gewinne und Verluste zu führen, damit es später mit dem Finanzamt kein böses Erwachen gibt.
Keine Abgeltungssteuer – Es gilt der Individualsteuersatz von bis zu 48%
Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer, die viele aus dem Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren kennen und mit 25% pauschaliert wurde, hat insoweit also keine Bedeutung.
Bislang liegt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine abschließende Verfügung der Finanzverwaltung zum Thema „Steuerliche Einordnung des Handels mit Bitcoins“ vor. Aufgrund der immer stärkeren Präsenz dieses Themas in den Medien und der steigenden Zahl der Menschen, die mit Bitcoin & Co. Handel betreiben, ist jedoch davon auszugehen, dass bald entsprechende Grundsatzentscheidungen ergehen werden.
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