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Steuer - Steuer CD´s: Steuerbürger was tun wenn es "brennt" und ein Ausschlusstatbestand droht?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 7 Min. Lesezeit · 1.459 Wörter · 655 Aufrufe

Unser Beitrag vom 5.Juli 2013 "Steuer-CD: ,,Selbstanzeige und kein Ende der Diskussion" - der Weg in die Steuerehrlichkeit!" hat bei dem BSZ e.V, wieder die Telefone klingeln lassen. Unter welchen Voraussetzungen die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, das wollten sehr viele Steuerbürger ganz genau wissen. Viele wollen auch vermeiden durch eine Selbstanzeige ein Eigentor zu schießen.

Der BSZ e.V. konnte den bekannten Heidelberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Herrn Axel Widmaier dafür gewinnen einen zweiten Beitrag zu diesem Thema zu verfassen. Dafür danken wir dem Steuerexperten an dieser Stelle ganz herzlich:

Nach einer Mitteilung der ,,tagesschau.de" vom 02.07.2013 sollen nach Angaben der Bundesregierung 2012 es mehr als 10.000 Selbstanzeigen von Steuerbürgern gegeben haben (bei tagesschau.de spricht man von Steuerbetrügern). In Euro ausgedrückt haben die zusätzlichen Mehreinnahmen mehr als 1 Milliarde Euro in die Staatskasse gespült. Bereits in 2011 summierten sich die Mehreinnahmen aufgrund von Strafverfahren auf 1,19 Milliarden EUR.

"Die Kassen nie schöner klingeln" mögen sich die Finanzminister von Bund und Länder denken.

Wie diese Zusatzeinnahmen die Fantasie unserer Abgeordneten beflügeln können, zeigt sich daran, dass die Links-Parteienabgeordnete Yvonne Ploetz in der Saarbrücker Zeitung auf die abstruse Idee kam, sich für die Schaffung einer Bundesfinanzpolizei stark zu machen. Sie lässt natürlich in diesem Zusammenhang völlig offen, wie hoch die Kosten für eine weitere bürokratische Institution sein würden, obwohl es bereits die Steuerfahndungen gibt, was offensichtlich aber keine Rolle spielt, Hauptsache das Thema kommt derzeit gut an.

Nicht genug, dass schon bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer seriöse Berechnungen ergeben haben, übrigens genauso wie bei der jetzt wieder wahltaktisch angedachten Vermögenssteuer, dass die Kosten für die Beitreibung dieser Steuern nahezu das Ergebnis wieder neutralisieren werden. Das Thema ist aber nun mal populistisch besetzt, ohne zu berücksichtigen, dass diese Steuern nicht zu erheblichen Steuermehreinnahmen führen werden. Das Wahljahr reizt aber offensichtlich zu jedem Unsinn.

Zumindest gibt es einen Lichtblick dergestalt, dass der Finanzausschuss des Bundestags mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP einen Gesetzesentwurf ablehnt, der eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung generell, also auch bei leichteren Fällen, auf 10 Jahre gefordert hatte. Auch dies ist natürlich ein unsinniges und populistisches Ansinnen, welches glücklicherweise schnellstens in der Mottenkiste gelandet ist. Die ganze Aufregung, insbesondere seit dem Fall Hoeness, ist völlig fehl am Platze und trägt nicht zur Lösung des Problems bei. Das Mittel der Selbstanzeige ist sehr effektiv, um Steuertätern den Weg in die Legalität zu ermöglichen.

Deshalb sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken, was dringender denn je wird, denn die Schweizer Banken, und nicht nur diese, erhöhen massiv den Entscheidungsdruck für Konteninhaber. Wie der "Steuertipp" berichtete bzw. der Verfasser dieses Berichtes selbst auch bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Nacherklärungen/Selbstanzeigen für Mandanten erfahren musste, erhalten Kapitalanleger in den letzten Tagen und Wochen Post oder einen Anruf ihrer Schweizer Banken mit dem mehr oder weniger deutlichen Hinweis, sie mögen gefälligst ihre Steuerehrlichkeit nachweisen oder eine Nacherklärung/Selbstanzeige erstatten. Dies geht soweit, dass teilweise keine Abhebungen vom Konto mehr möglich sind, solange nicht der Nachweis erbracht worden ist. Unabhängig davon schwebt natürlich auch immer das "Damaklosschwert" über den Betroffenen, als sie nicht wissen können, ob nicht der Name und die Kontendaten auf einer der von den Bundesländern, allerdings in rechtlich zweifelhafter Art, erworbenen Daten CDs enthalten ist. `Die Konsequenz hieraus war, dass einer Vielzahl von Betroffenen unangenehmer Besuch am frühen Morgen durch die Steuerfahndung ins Haus stand.

Wie dies normalerweise abläuft, können Sie meinem Videobeitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen" (www.rechtsanwalt-widmaier.de ) entnehmen. Sofern man sich für den Weg einer sogenannten Nacherklärung/Selbstanzeige entscheidet, sollte man sich unbedingt fachkundigen Rat einholen. Die Hürden für eine solche Erklärung wurden in der Vergangenheit nach und nach verschärft, sodass im Falle eines Fehlers das Bemühen umsonst war und man noch mit einem Strafverfahren überzogen wird.

Folgende Punkte sind in jedem Fall zu beachten:

- die Erklärung muss vollständig sein (alle unversteuerten Einkünfte aus in- und/oder ausländischen Quellen)
- Beachtung des Zeitraums von 10 Jahren (unter Berücksichtigung diverser An- und Ablaufhemmungstatbestände)
- Berichtigungszeitraum von fünf Jahren für die gesamten strafrechtlich noch verfolgbaren Berichtigungszeiträume
- es müssen alle Steuerarten erklärt werden, die Vollständigkeit bezieht sich nicht nur auf eine Steuerart, wenn andere auch davon betroffen sind (z.B. Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer)

Bei Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 371 AO wirkt eine Nacherklärung/-Selbstanzeige nicht mehr. Die wesentlichen Punkte sind:

- Zustellung einer Prüfungsanordnung
- Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung beim Steuerpflichtigen
- Bekanntgabe über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen
- war die Unrichtigkeit bisheriger Angaben vor dem Zeitpunkt der Abgabe einer Selbstanzeige schon aktenkundig

Ein weiteres Problem entsteht, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerart und Besteuerungszeitraum mehr als 50.000 EUR betragen. Das Überschreiten dieser Grenze ist für die straftbefreiende Wirkung der Selbstanzeige faktisch allerdings nicht relevant, aber die Grenze entscheidet darüber, ob zu den Hinterziehungszinsen noch ein Strafzuschlag von 5% des Hinterziehungsbetrages (bei Überschreiten der obigen Grenze) zu entrichten ist. Hier muss sich natürlich in diesem Zusammenhang für jeden Betroffenen die ganz wichtige Frage stellen, ob er über genügend Vermögen/Liquidität verfügt, um die hinterzogenen Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen und ggf. Strafzuschlages tatsächlich fristgerecht zahlen zu können. Es ist unbedingt darauf zu achten, ausreichende Liquidität zu schaffen.

Vielfach wurde die Frage an den Verfasser dieses Artikels gerichtet, ob denn die Nacherklärung/Selbstanzeige auch möglich ist, wenn noch nicht alle Unterlagen von der Bank vorliegen. Die eindeutige Antwort ist ja und man sollte nicht zögern zu handeln, bevor möglicherweise aufgrund der vorgenannten Umstände (Ankauf von CDs, Prüfungsanordnung der Steuerbehörden etc.) alles zu spät ist. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, eine sogenannte abgestufte Nacherklärung/Selbstanzeige einzureichen, was in der Vielzahl der Fälle in der Praxis des Verfassers ohnehin der Fall ist. Man wendet diese Möglichkeit dann an, wenn es "brennt" und ein Ausschlusstatbestand droht und die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung der konkreten Zahlen noch nicht so schnell beigeschafft werden können. Dies ist auch den Steuerbehörden bekannt, denn die ausländischen Banken sind derzeit überfrachtet mit derartigen Anforderungen und können zeitgerecht gar nicht den Aufträgen nachkommen. In jedem Fall muss dann eine grobe Schätzung erfolgen, welche unbedingt die tatsächlichen Beträge zu übersteigen hat. Wird zu wenig geschätzt, so hat der Bundesgerichtshof klargemacht, darf dies nur eine Fehleinschätzung von maximal 5% nach unten sein. Von dem Verfasser wird grundsätzlich empfohlen, sowohl bei der Ermittlung der Erträgnisse einen Aufschlag zu machen, als auch bei der Einschätzung der dann zu zahlenden Steuer. In jedem Fall wird ein Überschuss ohnehin rückerstattet, aber man läuft nicht Gefahr, dass man "zu kurz" gegriffen hat.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass für die betroffenen Steuerpflichtigen eigentlich nur ein Weg als sinnvoll erscheint, nämlich den Gang der Nacherklärung/Selbstanzeige zu wählen. Unabhängig davon, wie die anstehende Bundestagswahl ausgehen wird, sicher ist eines, der § 371 AO wird weiter verschärft werden. Droht uns eine rot-grüne Regierung, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift gänzlich abgeschafft wird. Spätestens dann wird es für eine Nacherklärung/Selbstanzeige zu spät sein, sodass, ohne in Panikmache zu verfallen, ein akuter Handlungsbedarf zu konstatieren ist. Zumindest die politischen Rahmenkonstellationen lassen nichts Besseres sondern eher Schlechteres, was die Möglichkeit des Weges in die Steuerehrlichkeit angeht, erwarten.

Verfasser dieses Beitrags:

Rechtsanwalt
Axel Widmaier
Fachanwalt für Steuerrecht
Bergstraße 55
69120 Heidelberg
Tel. 06221.402652
Fax 06221.402645
eMail: awidmaier@widmaier-ra.com

Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für Betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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