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So können Kapitalanleger die Verjährung Ihres Anspruchs wegen Falschberatung rechtssicher hemmen!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 944 Wörter · 473 Aufrufe
Logo des BSZ e.V.
Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Oft stellt sich erst nach mehreren Jahren heraus, dass der Kapitalanleger von seiner Beratungsgesellschaft oder Anlage vertreibenden Bank, Sparkasse oder Volksbank falsch beraten wurde. Gerade bei Anteilen an sog. ,,offenen" Immobilienfonds gilt es die kenntnisunabhängige, stichtagsgenau zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren unbedingt zu beachten. So beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapieranlage Falschberatung zu offenen Immobilienfonds bereits zum Zeitpunkt der Beratung und endet 3 Jahre taggenau später.

Doch auch Anleger, die in geschlossene Fonds (Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug- oder andere Fonds) investiert haben, müssen verjährungsrechtliche Gesichtspunkte beachten, wenn sie klageweise wegen Anlagefalschberatung gegen die agierende Beratungsgesellschaft / Bank vorgehen wollen.

Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder einem ,,Kennen müssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers zu laufen beginnt.

Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In all den Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung arbeitet der BSZ e.V. mit einer staatlich anerkannten Gütestelle zusammen. Diese staatlich anerkannte Gütestelle befasst sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht, des Steuer-, Handels-, Gesellschaftsrechts.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Gütestelle zur BGH-Entscheidung: Güteanträge zur Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen müssen Anforderungen erfüllen.

Insbesondere um die Jahreswende herum werden Einrichtungen wie die anerkannten Gütestellen wichtig für die Verjährungshemmung von Ansprüchen im Versicherungs- oder Schadensersatzbereich.

Um Güteanträge zu übermitteln und damit die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu hemmen, kursieren im Netz die unterschiedlichsten Musterbriefe. Vorsicht ist geboten: Nur Güteanträge, die Mindestanforderungen erfüllen, können auch zur Verjährungshemmung führen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 18. Juni entschieden (III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14).

In den Fällen vor dem BGH ging es um den Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung und diesbezüglichen Schadensersatz. Beklagte war ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB endete die maximale Verjährungsfrist Anfang 2012. Durch einen an eine Gütestelle versendeten Musterantrag wollten die Kläger die Verjährung hemmen. Ebenso wie offensichtlich tausend weitere Anleger, die den gleichen Antrag nutzten, der von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden war. Die Kläger scheiterten mit ihrer Forderung. Der BGH stellte klar, dass die verwendeten Mustergüteanträge nicht den Anforderungen genügen. Denn sie enthielten nur den Namen der Kläger sowie der Fondsgesellschaft. Zu wenig um eine Verjährungshemmung herbeizuführen, so die Karlsruher Richter.

Der BGH formulierte die Anforderungen, die Güteanträge erfüllen müssen. Sie müssen die Kapitalanlage und die Zeichnungssumme konkret benennen, den „ungefähren“ Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung zumindest grob umreißen. Außerdem muss das angestrebte Verfahrensziel für den Anspruchsgegner so formuliert sein, dass er Rückschlüsse auf Art und Umfang der Forderung schießen kann. Die Höhe der Forderung muss nicht genau beziffert werden.

Der Leiter der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Gütestelle: „Der BGH hat mit seinem Urteil für Klarheit gesorgt, welche Anforderungen ein Güteantrag erfüllen muss. Von Mustergüteanträgen ist daher abzuraten. Gleichzeitig bedeutet das Urteil aber nicht, dass keine Güteanträge zur Verjährungshemmung möglich sind. Sie können die letzte Möglichkeit sein, die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu hemmen, ehe die Forderungen endgültig verloren sind. Anleger können sich zu den Güteanträgen auch anwaltlich beraten lassen.

Der BSZ e.V. sieht die Vorteile eines Güteverfahrens vor allem darin:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.

Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte Gütestelle erhalten betroffene Anleger durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung“.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, wegen eines ungenügenden Güteantrags der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anzuschließen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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