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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Prospekthaftungsurteil zur Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG erstritten.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 538 Wörter · 387 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ® e.V.

Für einen Anleger der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte jetzt ein positives Urteil gegen die Gründungsgesellschafter SachsenFonds GmbH und die SachsenFonds Treuhand GmbH erstritten.

Der betreffende Kläger hatte sich 2008 mit 30.000 Euro zuzüglich drei Prozent Agio an dem Fonds beteiligt. Das Landgericht München I hat die Beklagten wegen Prospekthaftung jetzt zu Schadensersatz in Höhe von 30.900 Euro nebst Zinsen verurteilt.

,,Das Urteil ist richtungsweisend und zwar für beide Indien-Fonds, die von der SachsenFonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG (DFH) aufgelegt worden sind. Nicht nur bei der Immobilien Development Indien I, sondern auch bei der Immobilien Development Indien II liegt der Prospektfehler vor", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte bietet deshalb eine ,,Sammelklage" an, der sich Betroffene anschließen können.

Der Prospekt, so das Landgericht, enthalte nicht sämtliche für die Anlegerentscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere sei die Darstellung des Finanzierungsvermittlungsvertrages fehlerhaft. Dem Prospekt sei selbst bei sorgfältiger Lektüre nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Fondsgesellschaft an die SachsenFonds GmbH und die DFH eine Vergütung in Höhe von 1,03 Millionen Euro zahlt, obwohl die vorgenannten Beteiligten teilweise gar keine Maklerleistung erbracht hätten. Jedenfalls sei die Vermittlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens der Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: DIH) keine Maklerleistung im Sinne der §§ 652 ff. BGB, da kein Finanzierungsvertrag mit einem Dritten zustande gekommen sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität von Vermittler (DFH) und Vertragspartei (DIH) sei keine Vermittlungsleistung an einen Dritten erfolgt, so dass keine Maklerprovision geschuldet sei. Dem Anleger sei daher offenzulegen gewesen, dass eine Vergütung für eine nach den gesetzlichen Wertungen nicht erbrachte Leistung gezahlt wird.

Für die Prüfung von Ansprüchen und die Teilnahme an der "Sammelklage" durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Immobilien Development Indien beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
brock

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