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OLG KARLSRUHE HÄLT KÜNDIGUNG EINES BAUSPARVERTRAGS FÜR UNWIRKSAM

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 801 Wörter · 288 Aufrufe

Nach den Oberlandesgerichten Stuttgart und Bamberg stellt sich nun auch das OLG Karlsruhe auf Seiten der Bausparer. Der 17. Senat des OLG erklärte die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse mit Urteil vom 8. November 2016 für unwirksam (Az.: 17 U 185/15).

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über 23.000 DM abgeschlossen, der 2002 zuteilungsreif wurde. Das Ehepaar nahm das Darlehen jedoch nicht in Anspruch. Schließlich flatterte die Kündigung der Bausparkasse ins Haus. Dagegen klagte das Ehepaar und hatte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG Karlsruhe Erfolg.

Da das Bauspardarlehen noch nicht voll angespart war, stehe der Bausparkasse auch kein Kündigungsrecht zu, entschied der Senat. Insbesondere könne sich die Bausparkasse nicht auf § 489 BGB berufen. In der Ansparphase sei die Bausparkasse zwar in der Rolle der Darlehensnehmerin. Allerdings habe sie das Darlehen noch nicht vollständig empfangen. Dies sei erst dann der Fall, wenn die Bausparsumme komplett erreicht sei und nicht schon, wenn der Bausparvertrag lediglich zuteilungsreif sei.

Da die Rechtsprechung in Sachen Kündigung von Bausparverträgen nach wie vor uneinheitlich ist, ließ das OLG die Revision zu, sodass letztlich der BGH für eine endgültige Entscheidung sorgen muss.

„Bausparkassen beziehen sich bei der Kündigung von Bausparverträgen häufig auf den § 489 BGB und leiten daraus ihr Kündigungsrecht ab. Ob diese für Verbraucher gedachte Regelung überhaupt für Bausparkassen anwendbar ist, ist rechtlich sehr umstritten. Zumal die Bausparkassen nicht schutzlos gestellt sind. Zuletzt kippte die Rechtsprechung zunehmend in Richtung Verbraucher. Das belegt, dass Bausparer die Kündigung ihres vergleichsweise gut verzinsten Bausparvertrags nicht einfach so hinnehmen müssen, sondern sich wehren können. Rechtsklarheit wird allerdings erst dann herrschen, wenn der Bundesgerichtshof für eine höchstrichterliche Entscheidung sorgt. Bis dahin werden die Bausparkassen wohl weiterhin zuteilungsreife Altverträge kündigen“, sagt BSz e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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