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OLG Frankfurt/M. verurteilt Sparkasse wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 902 Wörter · 367 Aufrufe

Zahlreiche Oberlandesgerichte haben eine entsprechende Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus dem Jahr 2007 für unwirksam erklärt. Nun hatte endlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt/M. Gelegenheit, sich zu dieser Sparkassenbelehrung zu äußern. Das OLG hat mit Urteil vom 27.01.2016 (17 U 16/15) festgestellt, dass diese Sparkassenbelehrung nicht geeignet war, die Darlehensnehmer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufzuklären.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des LG Wiesbaden vom 18.12.2014 bestätigt, mit dem die Nassauische Sparkasse verurteilt worden war, dem Kläger die von ihr zuvor verlangte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.

Im Urteil hat das OLG Frankfurt/M .festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war. Hier war es die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung” beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht.

Die Begründung: Diese Wortwahl lässt den Darlehensnehmer lediglich erkennen, dass die Frist frühestens anfängt zu laufen, also jetzt oder später, aber keinen verbindlichen Zeitpunkt feststellt.

Weiter hat die Sparkasse auch Änderungen in ihrer Belehrung gegenüber der maßgeblichen Musterbelehrung vorgenommen. Es ist auch verwehrt, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. (sog. Gesetzlichkeitsfiktion) zu berufen. Begründung: die Formulierung der Sparkasse ist von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abgewichen.

Ein Vertrauensschutz der Sparkasse käme nur dann in Betracht, wenn ihre Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

Insbesondere auch der Absatz „Finanzierte Geschäfte“ stelle eine inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung dar, wobei es entgegen der Argumentation der Sparkasse auch keineswegs darauf ankomme, ob die Änderungen wesentlich sind oder sich negativ auf das Verständnis auswirken können.

Das Wesentlichkeitsargument wird von Kreditinstituten gern eingewandt, obwohl es nicht weiterbringt.

Maßgeblich ist allein, ob die Sparkasse den Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, was nach Auffassung des Oberlandesgerichts hier zweifelfrei gegeben ist.

Infolge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung war die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, sodass der Darlehensnehmer auch heute noch wirksam die zugrunde liegenden Darlehensverträge widerrufen konnte.

Nachdem auch der Einwand der Sparkasse, dass die erst jetzt erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig sei, nicht verfing, wie auch Verwirkung nicht vorliege, zumal es schon an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment fehle, wurde die Nassauische Sparkasse zur Rückzahlung der von ihr verlangten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Dazu gehörte auch auch die Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Diese Nutzungen sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern hessischer Sparkassen, die aufgrund einer bisher fehlenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben.

Darlehensnehmern stehen die BSZ e.V. Verrauensanwälte für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen gern zur Verfügung, wie sie selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen. Leider drängt die Zeit, weil der Gesetzgeber das ewige Widerrufsrecht abschaffen will.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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