OLG Frankfurt: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts beim Darlehenswiderruf
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf gestärkt. Hat eine Bank bei der Vergabe von Darlehen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann sie sich bei einem Widerruf des Darlehens nicht auf Vertrauensschutz berufen, entschied das OLG mit Urteil vom 26. August 2015 (Az.: 17 U 202/14).
„Ein konsequentes und höchst erfreuliches Urteil für alle Verbraucher, die ihr Darlehen widerrufen möchten. Denn nachdem die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeblieben ist, hat nun das OLG Frankfurt für klare Verhältnisse gesorgt. Die Entscheidung dürfte durchaus wegweisend sein“, begrüßt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht das Urteil.
Das OLG stellte klar, dass im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, wenn sie sich nicht an die jeweils gültige Musterwiderrufsbelehrung vollständig gehalten hat. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers sei dann nicht verwirkt. Denn die bloße Hoffnung der Bank, dass auf ihr eigenes Schweigen hin auch der Verbraucher nicht von seinem Recht Gebrauch machen werde, sei nicht geeignet, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Cäsar-Preller: „Damit hat das OLG der Argumentation vieler Banken endgültig den Zahn gezogen. Denn mit dem Hinweis, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei, lehnten viele Banken den Widerruf ab.“
Im konkreten Fall hatte der Verbraucher 2003 ein Darlehen abgeschlossen und es 2009 vollständig zurückgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben erklärte er im Dezember 2013 den Widerruf des Darlehensvertrags. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Auch das OLG erkannte die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft, insbesondere weil die Aussage zum Beginn der Widerrufsfrist nicht deutlich genug war. Der Formulierung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, fehle es an der gebotenen Eindeutigkeit. Zudem könne sich die Bank auch nicht auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Ein Recht sei erst dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment liege in dem konkreten Fall nicht vor. Die bloße Dauer zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und dem Widerruf reiche dafür nicht aus.
„Das Urteil kann vielen Verbrauchern Mut machen, die ihren alten Darlehensvertrag widerrufen und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren möchten. Denn die Rechtslage ist nach dieser Entscheidung des OLG noch eindeutiger: Liegt eine falsche Widerrufsbelehrung vor, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und das Darlehen kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
cp
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