Nutzungsersatz beim Darlehenswiderruf für den Bankkunden
BGH: Der Nutzungsersatz beim Darlehenswiderruf für den Bankkunden beträgt grundsätzlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Bank muss einen geringeren Ertrag konkret nachweisen. Ansonsten beträgt der Nutzungsersatz für die vom Bankkunden gezahlten Beträge 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15).
Folgen des Darlehenswiderrufs
Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta und Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Trotz dieser im Grunde schon lange bekannten höchstrichterlichen Grundsätze zu den Folgen eines Darlehenswiderrufs vertreten die Instanzgerichte zu zahlreichen Einzelaspekten völlig unterschiedliche Rechtsansichten. Umstritten ist auch die Frage des Nutzungsersatzes. Einige Gerichte verweigern dem Kunden jeglichen Nutzungsersatz auf geleistete Zahlungen, andere beschränken diesen auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und nach dritter Meinung können in Anlehnung an die bisherige BGH-Rechtsprechung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden.
Grundregel für Nutzungsersatz
Mit dem Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) hat der BGH in dieser Rechtsfrage seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08) bestätigt. Als Grundregel gilt damit auch weiterhin: So lange die Bank nicht belegt, wie viel sie mit dem Geld ihrer Kunden tatsächlich erwirtschaftet hat, gilt eine Vermutung, wonach der Ertrag 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soll ein niedrigerer Zinssatz für die Nutzung der vom Bankkunden zur Verfügung gestellten Gelder verwendet werden, muss die Bank beispielsweise mit Hilfe von Kalkulationen und Verträgen einen niedrigeren Ertrag beweisen.
Mit dem Beschluss vom 22.09.2015 erhalten die Instanzgerichte eine eindeutige Vorgabe zur Berechnung der gegenseitigen Ansprüche bei der Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.10. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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vbut
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