Medienfonds Montranus I – III widerrufbar
Erfolgreicher Widerruf der Beteiligung an Montranus I – III Medienfonds durch viele Urteile bestätigt:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Az: 17 U 54/14,
OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2014, Az: 8 U 1334/13
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.08.2013, Az: 4 U 202/11
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az: 6 U 79/11
Wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei der Beteiligung können Anleger selbst heute noch wirksam den Widerruf erklären, da die Widerrufsfrist wegen dieser Fehler bei der Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde. Es bleibt durch den Widerruf die Rückabwicklung der Beteiligung möglich.
Die verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und irreführend, da sie Formulierung bei der Belehrung zum Widerrufsrecht enthielt, dass der Fristlauf “frühestens” mit Erhalt der Belehrung beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Az. VIII ZR 219/08; Az. I ZR 66/08; Az. XI ZR 349/10; Az. III ZR 83/11.
Eine Befristung des Widerrufsrechts, eine Rechtsmissbräuchlichkeit bei dessen Ausübung oder eine angebliche Verwirkung des Widerrufsrechts lehnt die Rechtsprechung in der Regel ab. Daher können die Anleger an dem von der Hannover Leasing aufgelegten Montranus Medienfonds I bis III gegenüber der Helaba Dublin, den zur Finanzierung abgeschlossenen Finanzierungsvertrag, egal ob es sich um einen Darlehensvertrag oder eine Inhaberschuldverschreibung handelt, immer noch wirksam widerrufen. Daraus ergibt sich ein Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 355, 357 BGB, wobei lediglich die bereits erhaltenen Ausschüttungen anzurechnen sind.
Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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