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Lloyd Flottenfonds V: Probleme bei der MS Viktoria Schulte

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 605 Wörter · 358 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Umfinanzierung oder Verkauf? Vor diese Entscheidung wurden offenbar die Anleger des Lloyd Flottenfonds V gestellt. Probleme bereitet offenbar das Fondsschiff MS Viktoria Schulte.

Die MS Viktoria Schulte gehört neben der MS Sarah Schulte und MS Julia Schulte zu den drei Containerschiffen, in die der Lloyd Flottenfonds V als Dachfonds investierte. Probleme gab es schon bei allen drei Schiffen. Für die Gesellschaft der MS Julia Schulte musste bereits 2013 Insolvenz angemeldet werden. Bei der MS Viktoria Schulte wurden die Anleger nun offenbar aufgefordert, einer Umfinanzierung zuzustimmen, um den Betrieb aufrechterhalten zu können, berichtet das „fondstelegramm“. Plan B ist demnach der Verkauf des Schiffes.

„Den Anlegern scheinen in jedem Fall weitere Verluste zu drohen – ob bei einer Umfinanzierung oder einem Verkauf. Unter den Rahmenbedingungen ist es fraglich, ob ein guter Verkaufspreis erzielt werden kann“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Daher empfiehlt er den Anlegern, Ansprüche auf Schadenserdsatz prüfen zu lassen.

Wie viele andere Schiffsfonds konnte auch der Ende 2004 aufgelegte Lloyd Flottenfonds V die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Allerdings könnte eine fehlerhafte Anlageberatung den Anlegern die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Cäsar-Preller: „Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung oft ausgeblieben. Schiffsfonds wurden als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt ohne auf die erheblichen Risiken hinzuweisen.“ Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit eben auch unternehmerische Risiken. Am Ende kann für die Anleger der Totalverlust der Einlage stehen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds aber auch immer wieder an Anleger vermittelt, die eigentlich kein Risiko eingehen und das Geld in ihre Altersvorsorge investieren wollten.

„Die Banken haben aber oft andere Interessen als die Anleger. Sie schielen auf die Provision und dann werden auch Produkte vermittelt, die klar an den Anlagezielen des Anlegers vorbei gehen. In solchen Fällen kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Die vermittelnden Banken hätten nicht nur über die Risiken aufklären, sondern nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. „Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd Flottenfonds V. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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