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Landgericht Berlin spricht einer Anlegerin der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG Schadensersatz zu

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 581 Wörter · 368 Aufrufe
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Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13.04.2015 einer Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen. Die Beratungsgesellschaft, welche der Anlegerin die Beteiligung vermittelt hatte, hatte die Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts nicht anlegergerecht beraten hat. Geschäftszweck dieses sog. „Umweltfonds“ ist der Erwerb und die anschließende Vermietung von Abwasserbehandlungsanlagen.

Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung in Form einer Kommanditbeteiligung mit Totalverlustrisiko, dem Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten war.

Das Gericht nahm diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und sein Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Berlin kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge der Anlegerin dienen sollte und daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen. Die Beratungsgesellschaft ist daher Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen verurteilt worden. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch ein Anspruch der Anlegerin auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung noch entstehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät betroffenen Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG, die sich falsch beraten fühlen, ihren Fall von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater / Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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