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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Kündigung von Bausparverträgen - Zwei neue Urteile zu Gunsten der Bausparer

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 722 Wörter · 440 Aufrufe

Seit gut einem Jahr kündigen Bausparkassen in großem Stil langfristig laufende Bausparverträge. Für die Kunden ist dies die vorzeitige Beendigung hoch verzinster Verträge.

Das Amtsgericht Ludwigsburg (07.08.2015, 10 C 1154/15) und das Landgericht Karlsruhe (09.10.2015, 7 O 126/15) haben Bausparern nunmehr Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt haben.

In beiden Fällen kündigten die Bausparkassen die Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife. In dem Kündigungsschreiben verwiesen die Bausparkassen auf ein Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), das einem Darlehensnehmer gestattet, 10 Jahre nach Vollauszahlung eines Darlehens, das Darlehen zu kündigen.

Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Bausparkassen sich nicht auf dieses Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen können. Das Landgericht Karlsruhe begründete dies mit der Doppelrolle der Bausparkasse als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin. Hierfür biete § 489 BGB keine Grundlage.

Das Amtsgericht Ludwigsburg führt zwei Gründe an:
Erstens, die Gesetzesbegründung zu § 609 a BGB (heute § 489 BGB). Der Gesetzesgeber hatte bei der Schaffung der Norm, den normalen Darlehensfall im Auge, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärker, "zinsbestimmende" Vertragsteil, und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich schwächere ist. Selbst wenn man den Bausparer als Darlehensgeber ansehen will, so kann keinesfalls die Rede davon sein, dass dieser der stärkere, zinsbestimmende Vertragsteil ist.

Zweitens, die eigene Argumentation der Bausparkassen. Das Gericht verweist darauf, dass die Bausparkassen in anderen Fällen, z.B. der Frage der Abschlussgebühren, gerade den Unterschied zu herkömmlichen Darlehen betonen. Es sei daher widersprüchlich und unzulässig, sich in, für die Bausparkassen positiven Regelungen, auf den Schutz des Darlehensrechts zu berufen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Urteile zeigen jedoch, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie von den Bausparkassen gegenüber ihren Kunden immer dargestellt. Es lohnt sich daher, die Kündigung nicht einfach hinzunehmen, sondern zusammen mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Sachlage zu prüfen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Steff

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