KTG Agrar: Insolvenzverfahren eröffnet – Anleger vor erheblichen Verlusten
Für die Anleger der KTG Agrar SE kommt es noch schlimmer als befürchtet. Nachdem das Amtsgericht Hamburg am 1. September das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet hat, steht auch fest, dass für die Anleger nicht viel übrigbleiben wird.
Wie die KTG Agrar SE mitteilte, ist sie mit 394 Millionen Euro überschuldet; der Abschreibungsbedarf bei Beteiligungen und Forderungen liege bei rund 391 Millionen Euro. Angesichts dieser Zahlen bezeichnete das Unternehmen die voraussichtliche Insolvenzquote als „äußerst gering“, auch wenn die ungefähre Höhe noch nicht prognostizierbar sei. „Die Anleger dürften nicht weit vom Totalverlust entfernt sein“, befürchtet BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt. Die Anleger haben sich über zwei Mittelstandsanleihen beteiligt. Ihre Forderungen belaufen sich auf 342 Millionen Euro. Auch die Ernte wird in diesem Jahr nicht viel Geld in die leeren Kassen der KTG Agrar spülen. Das Unternehmen rechnet mit einer deutlich schlechteren Ausbeute als im Vorjahr.
Im Insolvenzverfahren werde nun angestrebt, wichtige Unternehmensteile zu verkaufen, erklärte der Sachwalter gegenüber dem Hamburger Abendblatt. Dazu gehört demnach auch die Beteiligung an der KTG Energie. Außerdem würden in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft auch Haftungsansprüche gegen den ehemaligen Vorstand und Aufsichtsrat geprüft, berichtet das Blatt weiter. Darüber hinaus prüft die Staatsanwaltschaft offenbar auch eine Strafanzeige gegen den Ex-Vorstand wegen Verstößen gegen das Aktiengesetz.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung können die Gläubiger nun ihre Forderungen anmelden. „Auch wenn die Aussichten auf eine hohe Insolvenzquote gering sind, sollten die Forderungen unbedingt angemeldet werden. Man weiß nie, ob die Insolvenzmasse z.B. durch Unternehmensverkäufe noch nennenswert gesteigert werden kann. Und nur angemeldete Forderungen können auch berücksichtigt werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Allerdings sollten die Anleger ihre Hoffnungen nicht nur auf das Insolvenzverfahren setzen. „Nun sollten alle rechtlichen Optionen gezogen und geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegen Unternehmens- und Prospektverantwortliche aber auch gegen Vermittler und Berater geltend gemacht werden können“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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