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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 616 Wörter · 415 Aufrufe
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Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus. Dann liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor. Im Einzelfall ist immer zunächst im Detail zu prüfen, welche Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen!

Bei Immobilienkrediten und Autokrediten haben Banken, Sparkassen und Volksbanken in den vergangenen Jahren ab 2002 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oft sind die von Banken, Sparkassen und Volksbanken verwendeten Widerrufs-belehrungen für den Kreditkunden missverständlich, was dann zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten hohen Zinsen von deutlich über 5 % p.a. in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrungen

Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Kreditkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Kreditinstitut exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat. Die Bank konnte dann maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zwischen 2002 und 2009 jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert bzw. ergänzt. .

Weicht die von dem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich das Kreditinstitut eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet. Selbst geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus!

Auch wenn die Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ist dies für das Kreditinstitut nachteilig. Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufs-belehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“, kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat - BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrags gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Bei einem Darlehensbetrag mit einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 % p.a. eine jährlichen Einsparung von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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