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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

KREDITGEBÜHREN: KEINE BEARBEITUNGSENTGELTE FÜR SELBSTSTÄNDIGE

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 816 Wörter · 221 Aufrufe

Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Privat- und Unternehmensdarlehen. Unangemessene Benachteiligung auch des gewerblichen Kreditnehmers.

In dieser Entscheidung setzte sich das Landgericht Gießen mit der Klage eines Immobilienentwicklers auseinander, der zur Teilkaufpreisfinanzierung ein Darlehen bei einer Volksbank aufnahm. Neben den Sollzinsen, war in der Darlehenssumme auch eine Kreditgebühr in Höhe von einem Prozent der Valuta enthalten.

Das Bearbeitungsentgelt für den Kredit fordert der Kläger nun mit der Behauptung zurück, nicht als Unternehmer gehandelt zu haben.

Keine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Darlehensnehmern

Das Gericht entschied zu Gunsten des klagenden Kreditnehmers. So handele es sich bei der Klausel bezüglich der Bearbeitungskosten um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche dem Kreditkunden der Bank einseitig gestellt worden sei. Ganz unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt habe, läge dadurch jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden vor.

Zur Begründung bezog sich das LG Gießen auf vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 aufgestellte Grundsätze zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen. Diese seien ebenso auf Gewerbekredite anwendbar, was pauschale Vergütungen neben dem eigentlichen Zins verbiete.

Praxistipp einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei:

Die Entscheidung zeigt, dass es auf die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers nicht ankommt, wenn es um Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen geht. Im Juli 2017 schloss sich nun auch der BGH selbst dieser Sichtweise an und machte den Weg für Unternehmer endgültig frei, zu Unrecht erhobene Vergütungen im Rahmen von Kreditverträgen zurück zu fordern. Betroffene Bankkunden sollten sich rasch anwaltlichen Rat einholen, um etwaige Verjährungsfristen nicht zu versäumen.

Quelle: Landgericht Gießen LG Gießen), Urteil vom 15.05.2015 – 3 O 426/14

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