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Käufer können Gutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache vom Verkäufer zurückfordern !

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 290 Wörter · 394 Aufrufe
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Neben einer unter Umständen begehrten Minderung oder Rückabwicklung des Kaufvertrages, oder eines Schadenersatzes kann ein Käufer auch Gutachterkosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.

Wenn ein Käufer zur Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Sache ein privates Gutachten in Auftrag gibt und bezahlt, dann kann er für den Fall, dass der Gutachter feststellt, dass ein etwaiger Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist, auch die Gutachterkosten beim Verkäufer einfordern.

So hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30.04.2014 entschieden. Der BGH bejahte dabei einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer einer Sache aus § 439 Abs. 2 BGB u.a. auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens.

Bereits gemäß § 476a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB voraus ging, hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in nahezu ständiger Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Hierauf stützt sich nach Auffassung des BGH auch § 439 Abs. 2 BGB.

Die Gutachterkosten sind Aufwendungen "zum Zwecke der Nacherfüllung". Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.

BGH - Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 275/13
AG Andernach - Urteil vom 1. Februar 2013 - Az. 62 C 947/11
LG Koblenz - Urteil vom 20. August 2013 - Az. 6 S 58/13

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