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ING-DiBa erstmals vom LG Frankfurt am Main wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 831 Wörter · 735 Aufrufe

Nachdem das LG Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die ING-DiBa auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, kam nun die Wende. Ferner ist die ING-DiBa entsprechenden Urteilen durch Abschluss von Vergleichen zuvor gekommen. Aktuell ist es, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken.

Die Kläger hatten im Dezember 2007 mit der ING-DiBa einen Darlehensvertrag über 224.700 € abgeschlossen. Sie haben diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 16.12.2014 widerrufen.

Nachdem die ING-DiBa den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem LG Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst ist und die ING-DiBa hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann.

Mit Urteil vom 26.10.2015 (2-27 O 173/15) hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und der ING-DiBa die Kosten auferlegt.

In dem Urteil stellt das LG Frankfurt am Main darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG“ beginne. Diese Formulierung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. .

Daher kann sich die ING-DiBa nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abge-wichen ist.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) hat das Landgericht ferner festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist. Schließlich war die Hoffnung der ING-DiBa, dass die Darlehensnehmer das Widerrufsrecht im Laufe der Zeit auf sich beruhen lassen, nicht schutzwürdig.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des LG Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben. Nicht zuletzt auch, weil das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14 und Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich selbst der BGH schon lange zurückliegend entschieden hat, dass Banken, Sparkassen und Volksbanken ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

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