HCI Shipping Select XXII: Schadensersatzansprüche der Anleger
Die Beteiligung am Schiffsfonds HCI Shipping Select XXII verlief für die Anleger nicht so wie erwartet. Der Fonds investierte in zwei Containerschiffe. Doch für die Gesellschaft der MS Passat Breeze wurde schon 2012 Insolvenz angemeldet und die MS Hammonia Pacificum wurde vor wenigen Wochen verkauft.
Das Emissionshaus HCI Capital legte den HCI Shipping Select XXII als Dachfonds auf. Die beiden Zielobjekte sind nun insolvent bzw. verkauft. Für die Anleger wohl nur eine bittere Schluss-Pointe unter eine Beteiligung, die die Erwartungen nicht erfüllen konnte. Schnell bekam der Fonds die Finanzkrise 2008 zu spüren und schlitterte wie viele andere Schiffsfonds auch in wirtschaftliche Schwierigkeiten. „Die nach wie vor anhaltende Krise der Handelsschifffahrt war im Grunde genommen schon absehbar als der HCI Shipping Select XXII aufgelegt wurde. Anleger wurden erfahrungsgemäß aber häufig falsch beraten. In der fehlerhaften Anlageberatung kann jetzt der Schlüssel liegen, um Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.
Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen angepriesen. Tatsächlich sind sie aber einer Reihe von Risiken ausgesetzt über die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch hätten aufgeklärt werden müssen. Neben der konjunkturellen Entwicklung zählen etwa die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile zu den Risiken für die Anleger. „Am schwersten wiegt das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Doch auch über dieses Risiko wurden die Anleger in vielen Beratungsgesprächen im Unklaren gelassen. Stattdessen wurden Schiffsfonds als sichere Altersvorsorge beworben. Eine derartige Falschberatung begründet Ansprüche auf Schadensersatz“, so Rechtsanwalt Kanz.
Außerdem hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung der Anteile erhalten haben, offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Anleger über diese sog. Kick-Backs aufgeklärt werden, damit er das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Auch das Verschweigen der Kick-Backs kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
cp
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