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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Haftung wegen Vermittlung von Kommanditbeteiligung an Luxemburger Inncona

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 434 Wörter · 453 Aufrufe

Das Landgericht Kempten hat den vermittelnden Steuerberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG München zurück genommen.

Der Steuerberater hatte dem Mandanten im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung im Jahre 2007 die Beteiligung an zwei Luxemburger Kommanditgesellschaften empfohlen. Hierfür erbrachte der Steuerpflichtige Einzahlungen in Höhe von EUR 42.000,--. Der im Hinblick auf die Ansparabschreibung erforderliche Nachweis von Investitionen konnte für das Steuermodell nicht erbracht werden.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen wurden die geltend gemachten Verluste aus den Beteiligungen daher aberkannt. Durch die Bemühungen, Mängel des Steuermodells zu ,,heilen", sind zudem weitere Kosten entstanden. Der Steuerberater hatte später eingeräumt, dass für die empfohlenen Beteiligungsverträge Provisionen geflossen sind.

Das Landgericht Kempten hat der gegen den Steuerberater geführten Klage auf Zahlung der für die Kommanditanteile bezahlten Beträge, der in diesem Zusammenhang entstandener Beratungs- und Servicegebühren sowie der Zinsen, die infolge der Auflösung einer Rücklage im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung durch das Finanzamt entstanden sind, stattgegeben.

Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, eventuelle weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung noch entstehen werden, zu ersetzen, und den diesbezüglichen Streitwert auf EUR 100.000,-- geschätzt, da sich der Kläger ggf. noch Forderungen nach der Einzahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 175.000,-- abzüglich der bereits geleisteten Einlagen je Beteiligung ausgesetzt sehen könnte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Michael Staudenmayer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt f. Bank- und Kapitalmarktrecht rät Anlegern, die ebenfalls Inncona-Beteiligungen auf Empfehlung ihres Steuerberaters gezeichnet haben, und deren Steuervorteile durch korrigierte Steuerbescheide rückgängig gemacht wurden, sollten sich schon zur Vermeidung des Verjährungseintritts baldmöglichst an einen Anwalt wenden, der mit Kapitalanlage- und Steuersachen vertraut ist, wenn sie sich des missglückten Steuermodells entledigen wollen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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