Güteverfahren vor staatlich anerkannten Gütestellen: Viele Vorteile für geschädigte Kapitalanleger.
Das Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestellen weist viele Vorteile auf wenn es richtig angewandt wird.
Mit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des Güteverfahrens bei einer anerkannten Gütestelle können Sie die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmen. Schließen Sie mit Ihrem Gegner vor einer anerkannten Gütestelle einen Vergleich, können Sie aus der protokollierten Einigung die Zwangsvollstreckung betreiben genauso wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich.
In der Vergangenheit ist es allerdings vorgekommen, dass eingereichte Mustergüteanträge nicht dazu geeignet waren, die Verjährung zu hemmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte diesen Mustergüteanträgen eine klare Absage.
Die erhobenen Klagen wurden nur deshalb abgewiesen, da die Verjährung nicht gehemmt wurde. Selbst wenn den betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen würden, steht dem Anspruch die Verjährung entgegen. Nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten hätte dieser „Fehler“ bezüglich der Musteranträge keinesfalls gemacht werden müssen. Vielmehr wäre es ein Leichtes gewesen, die Ansprüche zu individualisieren, was nur einen geringen Mehraufwand bedeutet hätte.
Anleger, welche aufgrund dieses erheblichen Mangels Klageverfahren verloren haben bzw. verlieren, stehen Regressansprüche gegenüber den Kanzleien/Anwälten zu, welche diese Musteranträge zur Verfügung gestellt haben bzw. angeraten haben, Musteranträge zu verwenden.
Der Bundesgerichtshof fordert eine sogenannte "Individualisierung" der geltend zu machenden Ansprüche:
• Werden z.B. Ansprüche wegen einer vorgeblichen Falschberatung geltend gemacht, müssen im Güteantrag die anspruchsbegründenden Tatsachen möglichst konkret beschrieben ("individualisiert") werden:
• die Kapitalanlage konkret nach Art, eingesetztem Kapital und Zeichnungsdatum
• entsprechend genaue Angaben bezüglich begleitender Rechtsgeschäfte wie eine Darlehensfinanzierung der Kapitalanlage (Darlehensvertrag) oder den Abschluss begleitender Versicherung (z.B. gekoppelte Kapitallebens-versicherung)
• Zeit und Ort der Beratung sowie Name des Beraters und der wesentliche Inhalt der geführten Gespräche sowie des verwendeten Informationsmaterials
• möglichst konkrete Bezifferung des geltend gemachten Schadens und, falls relevant, der Zusammensetzung des Schadens (einzelne Schadenspositionen) sowie Angabe, ob zusätzlich ein Verzugsschaden oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden soll
• möglichst konkrete Benennung des Antragsziels (z.B. Rückabwicklung gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und/oder Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)
Werden beratungsunabhängig Informationspflichtverletzungen z.B. durch einen vorgeblich fehlerhaften Prospekt geltend gemacht, muss der Güteantrag Folgendes enthalten:
• Erläuterung der erworbenen Anlage (z.B. Aktie, Gesellschaftsbeteiligung, Lebensversicherung)
• Erwerbszeitpunkt
• Preis bzw. Aufwand
• Pflichtverletzung des Prospektverantwortlichen
• möglichst konkrete Bezifferung und Darstellung des geltend gemachten Schadens
Da Sie die Gütestelle nicht beraten darf empfiehlt sich, obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wegen der hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den Inhalt von Güteanträgen stellt, eine anwaltliche Vertretung.
Der BGH hat mit seinem Urteil für Klarheit gesorgt, welche Anforderungen ein Güteantrag erfüllen muss. Von Mustergüteanträgen ist daher abzuraten. Gleichzeitig bedeutet das Urteil aber nicht, dass keine Güteanträge zur Verjährungshemmung möglich sind. Sie können die letzte Möglichkeit sein, die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu hemmen, ehe die Forderungen endgültig verloren sind.
Der BSZ e.V. sieht die Vorteile eines Güteverfahrens vor allem darin:
1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.
Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.
3. Vertraulichkeit
Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden staatlich anerkannten Gütestellen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Gütestellen/Güteanträge können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, wegen eines ungenügenden Güteantrags der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anzuschließen.
Betroffene Anleger sollten in jedem Fall prüfen lassen, ob ihnen bei fehlerhaften Güteanträgen gegen die tätigen Rechtsanwälte Regressansprüche zustehen. Insbesondere dann, wenn Schadensersatzansprüche bezüglich des gleichen Fonds bereits erfolgversprechend durchgesetzt wurden. Dann würde sogar feststehen, dass im Falle einer wirksamen Verjährungshemmung Schadensersatzansprüche Erfolg versprechend hätten durchgesetzt werden können. Selbstverständlich hängt dies vom Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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