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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Der Widerrufsjoker soll sterben - letzte Monate Frist!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 582 Wörter · 421 Aufrufe

Die Aufhebung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Immobilienkrediten geplant – Was Bankkunden jetzt wissen sollten. Der Widerrufsjoker soll sterben!

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (18/5922) zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (EU-Richtlinie 2014/17/EU) vorgelegt, der die Vergabe von Immobilienkrediten umfassend neu regeln soll. Laut Gesetzesbegründung soll dadurch ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ erreicht werden. Genau das Gegenteil ist nach unserer Auffassung der Fall: Das verbraucherfreundliche „ewige Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter Belehrung wird beseitigt. Die Banken haben sich wohl durchgesetzt.

Fast alle Banken, Sparkassen und Volksbanken haben ihre Kunden in der Vergangenheit ( Jahre 2002 bis 2010) falsch oder unzureichend über deren Widerrufsrecht belehrt, sodass Darlehensverträge noch heute widerrufen werden können. Dies selbst, wenn sie bereits beendet sind.

Dadurch können Kreditkunden umfinanzieren und zinsgünstige Kredite zu aktuellen Konditionen aufnehmen, ohne das sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Haben sie bereits die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, können sie diese zurückfordern.

Nach aktueller Gesetzeslage können die Banken, Sparkassen oder Volkasbanken jederzeit nachbelehren. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis ist daher nicht notwendig.

Der neue Gesetzentwurf jedoch sieht ein automatisches Erlöschen des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen nach einem Jahr und 14 Tagen vor - und zwar unabhängig davon, ob das Kreditinstitut zuvor seinen Belehrungs- bzw. Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sogar für Altverträge ( zwischen 2002 und 2010 ) soll das Widerrufsrecht rückwirkend abgeschafft werden.Der Widerrufsjoker soll also sterben!

Werden die Pläne Realität, wäre die Widerrufbarkeit für Altverträge ab dem 21. Juni 2016 nicht mehr möglich.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah keine rückwirkende Einschränkung vor. Auch in der 1. Lesung im Bundestag war davon noch keine Rede. Sollte das neue Gesetz Realität werden, wird die Verbraucherfreundlichkeit der bisherigen Regelung massiv eingeschränkt.

Alle Verbraucher können noch handeln und aktiv werden!

Es bleibt betroffenen Kreditkunden eine Schonfrist.

„Verbraucher sollten in den kommenden Wochen ihren Darlehensvertrag darauf prüfen, ob dieser sich noch widerrufen lässt“! Die Chancen stehen gut, denn die große Mehrzahl der Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 ist widerrufbar.

Zur Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. „Da die Gefahr besteht, dass Kreditverträge sich ab dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen lassen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen / Vorfälligkeitsentschädigung / Umschuldung ist die Prüfung vdes Kreditvertrages durch die Fachanwälte kostenlos.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29 c
Steff

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