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Recht Für Wirtschaftsjournalisten

Der BGH untersagt die Verwendung/Versendung des wettbewerbswidrigen Formulars der GWE endgültig !

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 249 Wörter · 578 Aufrufe

GWE versendet trotzdem und wird zu einem Ordnungsgeld von 50.000,00 € verurteilt !

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.02.2013 I ZR 70/12 die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 Az. I-20 U 100/11 zurückgewiesen. Damit ist diese Entscheidung rechtskräftig.

Der GWE GmbH wird darin unter Strafandrohung untersagt, das wettbewerbswidrige Formular für den Eintrag in das von der GWE GmbH betriebene Internet-Branchenverzeichnis zu verwenden / versenden. Eindeutiger kann ein gerichtliches Veto gegen die Machenschaften der GWE GmbH sicher nicht ausfallen.

Die GWE unbeirrt versandte weiter, Folge : Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro verhängt.

Die GWE hatte sich zwar darauf berufen, dass das Formular geändert worden sei. Dies ließ das LG Düsseldorf nicht gelten. Das Verbot sei in seinem Kernbereich betroffen. Auch das geänderte Formular täusche in seinen wesentlichen Elementen darüber, dass es sich um ein werbliches und kostenpflichtiges Angebot handelt.

Über diese Sachverhalt informiert Sie der auf Abmahnangelegenheiten spezialisierte BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck Jurasik, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816; post@rechtsanwalt-witteck.de /
Rechtsanwalt Witteck bearbeitet bereits seit geraumer Zeit zahlreiche Mandate gegen obige Firmen.

Die GWE / DDI oder ihnen angeschlossene Rechtsanwälte haben noch in keinem Mandat von Rechtsanwalt Dirk Witteck die angeblichen Forderungen erfolgreich durchgesetzt !

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