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Das Verbraucherdarlehen

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 889 Wörter · 401 Aufrufe

Das Verbraucherdarlehen (§§ 491 – 505 BGB). Das Verbraucherdarlehen ist eine Sonderform des Darlehensvertrages, bei der ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen gegen Entgelt (Zins) zur Verfügung stellt.

Gem. § 512 BGB gelten die Vorschriften aber auch für die Darlehensvergabe an Existenzgründer, soweit die Darlehenssumme 75.000 EUR nicht überschreitet.

Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen (§ 492 Abs.1 S.1 BGB), wobei die Erklärung des Darlehensgebers (Unternehmers) automatisiert und daher ohne Unterschrift erstellt werden kann.

Besondere Pflichten für den Unternehmer ergeben sich aus dem Transparenzgebot der §§ 491a 492 BGB (mit Verweis auf die Einzelheiten in Art. 247 Einführungsgesetz zum BGB und der Anlage 3 zu Art. 247 § 2 EGBGB - Muster Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite). Diese bestehen neben den Angaben zu den Parteien unter anderen darin:

• dass der Gesamtkreditbetrag , ggf. die Obergrenze des Darlehens angegeben wird,
• dass auch alle Kreditkosten, der Zinssatz und der effektive Jahreszins, die Kontenführungskosten usw. angegeben werden (vgl. i. einzelnen die detaillierte Aufzählung in den Ziff. 1 – 16 des Art. 247 § 3EGBGB).
• dass die Regelungen zur Art und Weise der Rückzahlung, zur Beendigung des Vertrages und zu den zu stellenden Sicherheiten ersichtlich sind.

Ein Verstoß gegen die Formvorschriften oder die Transparenzpflichten gem. Art. 247, §§ 6,9-13 EGBGB führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Diese wird aber geheilt, wenn der Verbraucher das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (vgl.§ 494 Abs.2 BGB). Es gilt dann der gesetzliche Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes usw. fehlt

Keine Anwendung finden die Bestimmungen gem. § 491 BGB auf besondere Darlehensarten, wie z.B. Kleinstdarlehen (weniger als 200 EUR) und Arbeitnehmerdarlehen.

Sonderbestimmungen gelten gem. §§ 504, 505 BGB für sog. „Überziehungskredite“, die das Kreditinstitut z.B. bei der Führung eines Girokontos gewährt. Hier handelt es sich um eine Sonderform der Verbraucherkredite. Da diese in Form eines Kontokorrents geführt werden (laufende Verrechnung von Ein- und Ausgängen), würde die in § 492 BGB für Verbraucherdarlehen geforderte Schriftform für die Vereinbarung eine nicht gerechtfertigte Bürokratisierung bedeuten. Hier genügen die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126b BGB). Auch die Informationspflichten des Darlehensgebers sind hier in vereinfachter Form geregelt und beschränken sich auf die für den Darlehenszweck wesentlichen Daten (vgl. den Verweis in §§ 504 und 505 BGB auf Art. 247 §§ 16,17 EGBGB).

Für den Fall, dass das Kreditinstitut die Überziehung duldet (geduldeter Überziehungskredit) können die Informationen zum Jahreszins, zu den Kosten und zu Veränderungen auch auf dem Kontoauszug aufgedruckt werden, dies entspricht den Anforderungen an die Textform.

Bei der Vereinbarung eines Verbraucherdarlehens steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB mit den unter § 495 Abs.2 BGB bestimmten Maßgaben zu. Das Widerrufsrecht entfällt unter den in Abs.3 geregelten besonderen Voraussetzungen. Ferner ist eine sog. Bagatellgrenze des Nettobetrages von weniger als 200 EUR zu beachten(zur Definition vgl. Art. 247 § 3 Abs.2 EGBGB), die das Geschäft als Verbraucherdarlehen ausschließt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

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