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BUNDESGERICHTSHOF ERKLÄRT BEARBEITUNGSENTGELTE BEI UNTERNEHMENSKREDITEN FÜR UNWIRKSAM

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 885 Wörter · 213 Aufrufe

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für Unternehmenskredite. Es gibt Hoffnung – und Geld für die Unternehmen.

In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Praxis von Banken, bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind unwirksam.

Damit kann der Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern.

Erst die Verbraucher, dann die Unternehmer

Bereits zuvor hatte der BGH entsprechende Klauseln bei Verbraucherkrediten für unwirksam erklärt. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf Unternehmen ausgedehnt.

Auf die Verjährung kommt es an

Wie so oft hatte sich die Bank auf die Verjährung des Anspruches berufen. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 eine entsprechende Klage zumutbar war. In jedem Falle muss eine Verjährung im Einzelfall immer geprüft werden.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Die Entscheidung ist zu begrüßen und dogmatisch richtig. Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten dürfte, räumt der BGH weiter bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.

Waren die Bearbeitungsentgelte bei Verbrauchern eher im unteren Bereich, so können sich im Bereich von Unternehmenskrediten erhebliche Beträge aufsummieren. Dies rechtfertigt einerseits einen eigenen Rückforderungsanspruch gegen die Bank, andererseits eine Stärkung der Position des Unternehmers gegenüber den Banken.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Unternehmen, die entsprechende Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit gezahlt haben bzw. bei denen diese einbehalten wurden, sollten prüfen, ob Ihnen Ansprüche gegen die Bank zustehen. Zu lange sollte man damit nicht warten, denn die Verjährung etwaiger Ansprüche ist ein scharfes Schwert, welches alle Ansprüche ausschließen kann.

Für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ prüfen bestimmte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte die etwaigen Ansprüche im Rahmen einer Erstbewertung kostenlos.

Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 104/2017, 04.07.2017, Az XI ZR 562/15 und XI ZR 233/13

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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