Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Nach einer Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 210/2016 ist die im Zuge eines im August 2010 begebenen Immobiliendarlehensvertrags erteilte Widerrufsinformation einer Sparkasse fehlerhaft (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15).
Zwar informiere die nach einem Formular des Sparkassenverlages ausgestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist, die Sparkasse statuierte jedoch fälschlich die Benennung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde als gesetzliche Pflichtangabe.
Darin liege nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein vertragliches Angebot der Darlehensgeberin, die Ingangsetzung der Widerrufsfrist von dieser zusätzlichen Angabe abhängig zu machen. Tatsächlich hatte die Darlehensgeberin im Darlehensvertrag keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Die Ausübung des Widerrufsrechts war demnach noch im August 2013 dem Grunde möglich.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe muss sich als Berufungsgericht nach Zurückverweisung nunmehr mit der Rechtsfrage befassen, ob sich der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
Darlehensnehmer, die nach dem 10. Juni 2010 und vor dem 21. März 2016 ein Immobiliendarlehen mit einem Institut der Sparkassenorganisation abgeschlossen haben, sollten fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, rät Rechtsanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei.
Autor:
Rechtsanwalt Matthias Berger
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