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BGH-VERHANDLUNG ZUM DARLEHENSWIDERRUF ABGESAGT

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 904 Wörter · 378 Aufrufe

„Es war fast zu erwarten, dass die für den 24. Mai terminierte BGH-Verhandlung zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs noch kurzfristig platzt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Wie bereits erwartet, ist es nun auch gekommen. Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23. Mai mitteilt, kommt es nicht zu der Verhandlung in dem Rechtsstreit über den Darlehenswiderruf, da sich beide Parteien noch geeinigt hätten (Az.: XI ZR 366/15). Damit ist die Revision der Bank gegen ein Urteil des OLG Stuttgart hinfällig.

„Es ist nicht das erste Mal, dass die Bank in dieser Thematik einen Rückzieher macht. So soll vermutlich eine Grundsatzentscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf vermieden werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Auch wenn nun zum wiederholten Mal eine höchstrichterliche Entscheidung ausgeblieben ist, sei dies für die Verbraucher ein gutes Zeichen, dass sie gute Chancen haben, den Widerruf ihres Darlehens gegen die Bank durchsetzen zu können. Voraussetzung ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Zu dieser Auffassung sind in dem konkreten Fall sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gekommen. Dabei ging es um die Klage eines Verbrauchers, der in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Darlehensverträge mit der Bank abgeschlossen und diese 2014 widerrufen hat. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass der Widerruf wirksam erfolgt und die Darlehensverträge beendet seien. Die Klage war erfolgreich. Das OLG Stuttgart erkannte, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen der Bank fehlerhaft waren und der Widerruf daher wirksam erfolgt sei. Das Gericht bemängelte, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig seien. Außerdem sei die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet worden. Daher könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies sei nur möglich, wenn die Bank die Musterbelehrung inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig übernehme. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, urteilte das OLG.

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH dieses Urteil gekippt hätte. Daher sollte eine Grundsatzentscheidung wohl auch in diesem Fall vermieden werden. Da der Widerruf von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ohnehin nur noch bis zum 21. Juni möglich ist, wollen es die Banken wohl nicht mehr darauf ankommen lassen“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die verbleibende Zeit bis zum 21. Juni 2016 können Verbraucher aber noch nutzen, um den Darlehenswiderruf zu erklären. „Bis zum letzten Moment sollten die Verbraucher nicht warten. Der Widerruf muss spätestens am 20. Juni bei der Bank eingegangen sein. Wichtig ist auch eine Empfangsbestätigung durch die Bank. Verbraucher haben zwar gute Chancen, ihren Widerruf durchzusetzen. Wer aber zu lange zögert, riskiert, dass der Widerruf erst nach Ablauf der Frist eingeht. Und dann ist es zu spät“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.05.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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