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BGH stärkt Verbraucherschutz im internationalen Rechtsverkehr

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 6 Min. Lesezeit · 1.125 Wörter · 297 Aufrufe

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten mit ausländischen Unternehmen deutlich ausgeweitet. Jedes Zugehen auf ausländische Kunden reicht für den deutschen Gerichtsstand in der Regel aus.

Nunmehr wurde vom BGH endgültig bestätigt, dass mehrere von einer Siegburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erstrittene Urteile vor Oberlandesgerichten bestand haben. Hierdurch wurde die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Verbrauchersachen deutlich erweitert. In der Regel genügt es, wenn ein ausländischer Unternehmer sich vor Vertragsschluss um Geschäfte mit deutschen Verbrauchern bemüht. Kommt es dann zu Streitigkeiten, können diese vor den deutschen Gerichten ausgetragen werden.

Die Welt wird immer internationaler

Verträge und Aufträge kommen immer häufiger auch mit Unternehmen aus dem Ausland zustande. Diese schöne internationale Welt wird jäh gestört, wenn es dann zu einem Rechtsstreit kommt. Zu Unrecht scheuen viele Verbraucher dann vor einer Klage zurück. Sie fürchten, möglicherweise in einer fremden Sprache im Ausland klagen zu müssen. Dabei ist das oft gar nicht der Fall. Denn meist ist eine Klage in Deutschland möglich.

Deutsche Gerichte entscheiden für Verbraucher

Glücklicherweise ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch ein ausländisches Unternehmen schnell begründet. Es reicht, wenn der Unternehmer irgendwie auf ausländische Kunden zugeht. Dies kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geschehen, beispielsweise durch Werbung, konkrete Angebote, einen Internetauftritt der bewusst auch das Ausland anspricht oder ähnliches. Dann gilt für die meisten EU-Mitgliedsländer und beispielsweise auch für die Schweiz, dass die deutschen Gerichte für den Verbraucher über seine Klage entscheiden.

Ausländischer Unternehmer kann den deutschen Gerichtsstand nicht umgehen

Dabei kann der Unternehmer dem deutschen Gerichtsstand auch nicht problemlos entfliehen. So genügt es insbesondere nicht, wenn das Unternehmen beispielsweis in Folge einer Fusion seinen Namen ändert. Denn auch für die alte Firma mit neuem Namen gilt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte weiter. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung erstmals deutlich klargestellt.

Zuständigkeit der Gerichte im internationalen Rechtsverkehr

Die Zuständigkeit der internationalen Gerichte ist innerhalb der europäischen Union durch die EuGVO oder durch internationale Übereinkommen wie das Lugano-Übereinkommen mit der Schweiz geregelt. Durch eine Änderung in deren Artikel 15 (a.F.) wurde an sich der Verbrauchergerichtsstand schon erheblich gestärkt. Früher war ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmens zur Begründung des Verbrauchergerichtsstandes erforderlich. Nun genügt es, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hat. Dass dies keine Einschränkung, sondern eine deutliche Erweiterung des Verbrauchergerichtstandes zur Folge hat, wurde nunmehr durch den BGH ausdrücklich klargestellt.

Fazit: Verbraucher muss Klage nicht scheuen

Als Ergebnis kann der Verbraucher seine Ansprüche hier in Deutschland geltend machen. Die Furcht, vor ausländischen Gerichten auftreten zu müssen, ist daher in den allermeisten Fällen unbegründet.

Die betreffende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei freut sich, durch die erstrittenen Urteile den Verbrauchergerichtstand gestärkt zu haben. Kommt es zum Streit mit einem ausländischen Unternehmen, so vertreten die Anwälte dieser Kanzlei Sie als Verbraucher gerne auch vor den deutschen Gerichten.

Praxistipp der Kanzlei

Treten Sie gegenüber ausländischen Unternehmen klar privat auf, wenn Sie als Verbraucher einen Auftrag vergeben. Sammeln Sie auch Unterlagen, dass es sich um ein privates Geschäft handelt. Bezahlen Sie Rechnungen eindeutig vom Privatkonto Ihrer Bank. Dann ist in der Regel der Weg zu den deutschen Gerichten eröffnet, wenn es doch einmal zu einem Streit kommt. Dabei helfen Ihnen diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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