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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

BGH: Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch bei Firmenkrediten unzulässig

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 817 Wörter · 345 Aufrufe

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten zur Prüfung von Ansprüchen bei Geschäftsdarlehen.

Mit Urteil vom 4.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Firmenkrediten unwirksam ist (XI ZR 562/15).

Geschäftskunden, denen unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank solche Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun erstattet verlangen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Münchner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, die in mehreren parallel gelagerten Fällen bereits seit etlichen Jahren Kunden vertritt und Klageverfahren führt, begrüßte die Entscheidung.

Danach erfolgt die Bearbeitung eines Kreditantrags – auch eines Firmenkreditantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung – nicht im Interesse des Kunden, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Bank. Bei den laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren handelt es sich deshalb nicht um Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Damit sind entsprechende, von der Bank im Kreditvertrag verwendete Klauseln wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kreditnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

„Die Entscheidung hat Rechtsklarheit geschaffen.

Im Einzelfall kann es jetzt meines Erachtens höchstens noch auf Randaspekte ankommen.“ meint ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt „Für Firmenkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurückzufordern. In Anbetracht der Höhe der regelmäßig in den AGB vereinbarten Bearbeitungsgebühren dürften auf die Banken erhebliche Forderungen zukommen. „Das gilt jedenfalls für Darlehen, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden, weil die Verjährung in diesen Fällen keine Rolle spielen sollte.“ meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren, anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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