BGH: BANK HAT AB ZUGANG DES WIDERRUFS KEINE ANSPRÜCHE AUF ZINSEN UND TILGUNG
Etliche Verbraucher haben den Widerruf ihres vor Jahren abgeschlossenen Darlehens erklärt. Für viele stellt sich die Frage, ob sie ihre Zins- und Tilgungsleistungen weiter erbringen müssen, bis die Bank den Widerruf akzeptiert hat.
Der BGH hat eine klare Antwort gegeben: Die Bank hat ab Zugang des Widerrufs keinen Anspruch darauf, dass ihr Kunde weiter die vertragsgemäßen Zinsen und Tilgungsraten zahlt (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 586/15).
Vor dem BGH ging es um den Widerruf von drei Verbraucherdarlehen. Diese hatte der Kläger 2008 geschlossen und 2014 widerrufen. In den gleichlautenden Widerrufsbelehrungen hieß es u.a.: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“
Der BGH stellte fest, dass diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und somit die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Denn der Belehrung mangele es an der gebotenen Deutlichkeit. Sie mache nicht klar, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss, so der BGH. Die Bank habe ab dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung gehabt.
Die Bank hatte die Auffassung vertreten, dass der Widerruf nicht wirksam erfolgt sei und sie weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen und Tilgung des Darlehens habe. Der BGH erklärte jedoch, dass der Widerruf aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam erfolgt und das Widerrufsrecht auch nicht treuwidrig ausgeübt worden sei. Die negative Feststellungsklage des Verbrauchers sei dahingehend auszulegen, dass die Bank keine Erfüllungsansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag habe. Insofern sei die Feststellungsklage auch zulässig. Denn der Verbraucher müsse nicht auf die Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen klagen. Dann müsste der Leistungsklage der Vorrang eingeräumt werden.
Zahlreiche Verbraucher haben ihre bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen. Der Widerruf ist in der Regel dann wirksam, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dennoch sträuben sich verschiedene Kreditinstitute immer noch, einen Widerruf anzuerkennen. „In vielen Fällen kann der Widerruf aber mit ein bisschen Druck durchgesetzt und mit der Bank eine außergerichtliche Lösung gefunden oder der Widerruf vor Gericht durchgesetzt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi .
Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können immer noch widerrufen werden, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
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