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BFH: RÜCKABWICKLUNG VON SCHROTTIMMOBILIEN MUSS NICHT VOLL VERSTEUERT WERDEN

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 6 Min. Lesezeit · 1.127 Wörter · 282 Aufrufe

Wer auf eine sog. Schrottimmobilie hereingefallen ist, kennt die enormen finanziellen Belastungen, die damit verbunden sind. Auch in einigen Immobilienfonds gehörten Schrottimmobilien zum Portfolio. Glück im Unglück, dachte schon so mancher Anleger, wenn die Bank, die den Fonds vertrieben hat, sich bereit erklärte, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen.

Das böse Erwachen konnte dann aber in Form des Steuerbescheids folgen, wenn das Finanzamt die Rückzahlungen der Bank komplett als Veräußerungsgewinn besteuern wollte. So war es auch in drei Fällen, die der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 44/14, IX R 45/15, IX R 27/15) final entscheiden musste – mit erfreulichem Ausgang für die Anleger: Die Rückzahlungen müssen nur zum Teil als Veräußerungsgewinn versteuert werden.

Die Fälle gestalteten sich als etwas verzwickt: Die Bank hatte den Immobilienfonds aufgelegt und vertrieben. Unter den Fondsimmobilien befanden sich allerdings auch Schrottimmobilien, sodass die Beteiligungen nicht die erhoffte Rendite abwarfen. Einige Anleger verklagten daher die Bank auf Schadensersatz. „Die Bank war sich ihres Fehlers offenbar bewusst. Wohl auch, um kostspielige und wenig aussichtsreiche Schadensersatzprozesse zu vermeiden, bot sie daher an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen, wenn die Anleger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen fallen ließen. In den Ohren vieler Anleger klang das fair und sie nahmen das Angebot an. Die Sache hatte allerdings einen entscheidenden Haken“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt. Denn die Beteiligungen wurden nicht einfach rückabgewickelt, sondern von einer Tochtergesellschaft der Bank „zurückgekauft“. Dementsprechend waren die Zahlungen an die Anleger auch als Kaufpreis deklariert und das rief das Finanzamt auf den Plan, dass diese Zahlungen dann auch komplett als Veräußerungsgewinn versteuern wollte.

Der BFH hat allerdings anders entschieden. Denn die Rückzahlung sei nicht nur für die Fondsbeteiligungen geleistet worden. Der Teil der Zahlung, der den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts übersteige, sei kein Kaufpreis im eigentlichen Sinne, sondern auch für andere Verpflichtungen wie den Forderungsverzicht der Anleger geflossen. Daher sei dieser Teil der Zahlung auch nicht als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Die zuständigen Finanzgerichte müssen den Veräußerungsgewinn nun neu festlegen.

„Anleger sollten nicht nur froh sein, wenn sie ihre Schrottimmobilie wieder los sind, sondern auch genau darauf achten wie die Rückabwicklung vonstattengeht, damit sie nicht anschließend steuerliche Nachteile hinnehmen müssen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch Sie wollen Ihre Anlage professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Weitere Anleger können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien anschließen.

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