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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam oder unwirksam?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 441 Wörter · 374 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Wirtschaftlich besonders "günstige" Förderdarlehen, die aus öffentlichem Interesse gewährt werden, dürfen auch etwas kosten. Bearbeitungsgebühren, die bei "herkömmlichen" Darlehen nicht erhoben werden dürfen, benachteiligen den Kunden in der Regel nicht unangemessen. So sagt die eine Meinung die andere ist konträr. Auch bei Förderdarlehen ist § 305 ff BGB anzuwenden.

Ein Mann erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts (Allgemeine Geschäftsbedingungen) hatte er dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 21.850,00 € zu zahlen. Da er die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte er von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung.

Das Landgericht Essen hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen für rechtens. Zwar unterliegen die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle, sie benachteiligen den Kreditnehmer aber nicht unangemessen.

Auch wenn Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum vereinbarten Zins grundsätzlich problematisch sind, hält die Klausel einer umfassenden Abwägung der verschiedenen Interessen stand. Denn es handelt sich hier um Darlehen, die - für den Kreditnehmer - zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurden.

Darlehen zu solchen Konditionen hätte der Mann auf dem freien Markt niemals bekommen. Dafür kann das Kreditinstitut dann auch Gebühren verlangen, vor allem, da die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit kündbar waren. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das Kreditinstitut in diesem Fall nur seine eigenen Interessen verfolgte (LG Essen, Urteil vom 26.2.2015, 6 O 417/14 ).

Entgegen dem Urteil des LG Essen geht es darum, ob die Erhebung gesonderter Bearbeitungsgebühren eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Abweichung von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet. Wenn man Mehraufwand abgelten will, so gibt es andere Möglichkeiten, so den Sollzinssatz bei Förderdarlehen entsprechend anzuheben.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat eine Klage beim LG Berlin zu einem Existenzförderdarlehen anhängig.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Bank und Gebühren" beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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