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Bausparvertrag: Kündigung aus „bauspartechnischen Gründen“ unwirksam

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 853 Wörter · 177 Aufrufe

Bausparkassen versuchen weiterhin, alte, vergleichsweise gut verzinste Bausparverträge loszuwerden. Aber: Nicht jede Kündigung ist berechtigt. Eine Klausel, nach der Laufzeit „aus bauspartechnischen Gründen“ einseitig begrenzt werden kann, ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth unwirksam (Az.: 7 O 1987/16).

Die Bausparkasse BSQ Bauspar AG hatte in einigen ihrer Bausparverträge eine Klausel eingebaut, die ihr einräumte, die Laufzeit des Vertrags auf sieben Jahre zu begrenzen, wenn bauspartechnische Gründe vorliegen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Klausel sei intransparent. Das LG Nürnberg-Fürth teilt die Auffassung der Verbraucherschützer und erklärte die Klausel für rechtswidrig.

Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilt, wollte die Bausparkasse diese Klausel nutzen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden oder die Kunden in eine Basisvariante mit niedrigeren Zinsen abzuschieben oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen zu lassen. Das wäre faktisch einer Kündigung gleichgekommen. Dieser Vorgehensweise hat das LG Nürnberg-Fürth nun einen Strich durch die Rechnung gemacht.

„Im Fahrwasser zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn sie länger als zehn Jahre zuteilungsreif sind, versuchen Bausparkassen weiterhin Kunden aus den gut verzinsten Verträgen zu drängen. Aber auch nach der BGH-Entscheidung ist nicht jede Kündigung berechtigt. Daher lohnt es sich, genau hinzuschauen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Nach der Rechtsprechung des BGH können die Bausparverträge gekündigt werden, wenn sie seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. „Das entscheidende Kriterium ist also die schon seit zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife. Inzwischen werden aber auch andere Gründe wie, Störung der Geschäftsgrundlage‘ oder wie in diesem Fall ,bauspartechnische Gründe‘ vorgeschoben, um die Kündigung zu rechtfertigen. Gegen diese Kündigungen können sich die Bausparer wehren“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch die Kunden der BSQ Bauspar AG müssen sich die Verkürzung der Laufzeit oder einen niedrigeren Zins nicht gefallen lassen und können sich nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth auch noch nachträglich dagegen wehren

Bausparer, die hiervon betroffen sind, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Verttrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

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