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Bausparkassen kündigen massenhaft Altverträge

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 584 Wörter · 384 Aufrufe

Rund 200.000 Bausparverträge haben die Bausparkassen in den vergangenen Wochen und Monaten nach Medienberichten bereits gekündigt. Bausparer können sich gegen diese Kündigungen wehren.

Wer vor allem eine sichere Geldanlage suchte, dem wurde oft genug ein Bausparvertrag empfohlen. Anders als bei anderen Kapitalanlagen stand hier die Sicherheit und nicht die üppige Rendite im Vordergrund. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase hört sich eine Verzinsung von rund vier Prozent bei Bausparverträgen heute fast traumhaft an. Genau da liegt das Problem der Bausparkassen. Diese inzwischen hohe Verzinsung schlägt aufs Geschäft. Deshalb wollen die Bausparkassen die Altverträge loswerden und kündigen diese. Fast immer geht es um Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden.

„Ob das eine Kündigung rechtfertigt, ist allerdings fragwürdig“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Seiner Meinung nach steht die Argumentation der Bausparkassen auf wackeligen Füßen. Denn die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung häufig auf § 489 Abs. 1 und 2 BGB. Demnach steht dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht zu. „Auch wenn die Bausparkasse zunächst das Geld ihrer Kunden nimmt, ist es zweifelhaft ob sie deshalb als Darlehensnehmer zu sehen ist“, so Dr. Perabo-Schmidt. Auch Verbraucherschutzverbände argumentieren, dass dieser Paragraph ausschließlich dem Schutz der Verbraucher diene. In diesem Sinne hat u.a. auch das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. Oktober 2015 entschieden (Az.: 7 O 126/15).

„Insofern sollten die Bausparer die Kündigung ihres Bausparvertrags nicht ohne weiteres anerkennen, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Häufig sei es auch möglich, eine außergerichtliche Einigung mit den Bausparkassen zu finden.

Wenn Ihnen von Ihrer Bausparkasse gekündigt wurde, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

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