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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Bausparen: Wüstenrot unterliegt vor OLG Stuttgart

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 905 Wörter · 578 Aufrufe

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15 – nicht rechtskräftig) der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse Wüstenrot stattgegeben. Danach war die Bausparkasse nicht berechtigt, den zuteilungsreifen aber nicht voll besparten Bausparvertrag zu kündigen.

Kein Recht zur Kündigung

Die Klägerin hatte 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie für die von ihr eingezahlten Raten einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Nach Zuteilungsreife stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 Euro; die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.

In erster Instanz hat das Landgericht Stuttgart die Klage der Bausparerin, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages gewehrt hatte, abgewiesen. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat jetzt mit Urteil vom 30.03.2016 der Berufung der Klägerin stattgegeben.

Bundesgerichtshof soll nun entscheiden

Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, ob eine Bausparkasse zuteilungsreife aber noch nicht voll besparte Bausparverträge kündigen darf, grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte wie beispielsweise das OLG Hamm eine gegenteilige Auffassung vertreten. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann aber nicht vor 2017 gerechnet werden.

Presseberichten zufolge laufen noch unzählige weitere Klagen, nachdem die Bausparkassen in der jüngeren Vergangenheit rund 200.000 Verträge gekündigt haben. Sie wollen die vertraglich vereinbarten hohen Zinsen nicht weiter zahlen, da die aktuelle Niedrigzinsphase das Modell für die Bausparkassen äußerst unattraktiv macht.

Was sollen betroffene Bausparer jetzt tun?

Einen pauschalen Ratschlag für alle Betroffenen gibt es leider nicht. Denn ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab - etwa ob und wie lange der Vertrag bereits zuteilungsreif ist oder ob die Bausparsumme bereits vollständig angespart wurde.

In manchen Fällen ist es sinnvoll, der Kündigung schriftlich zu widersprechen. In anderen Fällen kommt es auf die allgemeinen Bausparbedingungen der jeweiligen Bausparkasse und die Formulierungen im Kündigungsschreiben an.

Über die Autorin dieses Beitrags:

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertritt bereits eine Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Im Brennpunkt stehen dabei unter anderem Mandate gegen Bausparkassen aus der Region Stuttgart. In diesen Fällen kommen den Anwälten der Kanzlei ihre langjährigen Erfahrungen gerade vor den Gerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zugute.

Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen.

Es zeigt sich immer wieder, dass Verbraucher die von spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: 06071-9816810
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