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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Bank muss zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 997 Wörter · 398 Aufrufe

In den letzten 24 Monaten sind eine Vielzahl von Entscheidungen rund um das Bankenrecht ergangen. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, Ihnen eine Entscheidung vorzustellen, die für Sie als Inhaber eines Geschäftskontos bei einer der deutschen Großbanken bares Geld wert sein kann.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass gewisse Preismodelle der Banken intransparent und damit unwirksam sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daher ein Musterschreiben erstellt, das Sie am Ende dieses Berichts finden und jederzeit verwenden können.

BGH zu Bankkontoverträgen: Preisklauseln unwirksam, wenn jede Buchung etwas kostet. Kunden können u. U. Entgelte der letzten 10 Jahre zurück verlangen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 und 28.07.2015 (Aktenzeichen XI ZR 174/13 und XI ZR 434/14; beide nachzulesen unter http://www.bundesgerichtshof.de /) haben ein großes Medienecho hervorgerufen.

Auf ihrer Grundlage können betroffene Bankkunden unter Umständen einen Großteil der Gebühren zurückverlangen, die sie in den letzten 10 Jahren für einzelne Buchungen an ihre Bank entrichten mussten.

Interessant sind diese Urteile vor allen Dingen für Geschäftskunden mit vielen Buchungsposten pro Tag.

Worum geht es genau?

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Kontovertragsklauseln zu befinden, die pauschal pro Buchungsposten ein gewisses Entgelt vorsahen.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Klauseln unwirksam waren, weil sie so zu verstehen seien, dass auch bei fehlerhaften Buchungen bzw. deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig würde.

Derartige Korrekturbuchungen aber müsste das Kreditinstitut von Gesetzes wegen unentgeltlich erledigen. Da nach den Formulierungen der Klauseln zu Unrecht Gebühren verlangt werden könnten, seien die Klauseln insgesamt unwirksam.

Der Clou: Eine unwirksame Klausel kann nicht Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden Buchungsposten bilden. Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden.

Eine Grenze bilden insofern allerdings die Verjährungsvorschriften: spätestens 10 Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr zurückverlangt werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wies darauf hin, dass dabei erhebliche Summen zusammenkommen können: in einem der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 €, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.

Sollten Sie ein Konto bei einer der bekannten deutschen Großbanken besitzen, empfiehlt sich folgendes Musterschreiben an Ihre Bank zu richten.

Name, Adresse Hausbank
XY Straße
XY Ort

Kontonummer 123456

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie mir bitte gegen Kostenerstattung eine Aufstellung über die im Zeitraum 2006 bis 2016 bei Ihnen angefallenen Gebühren zusenden. Die Auskunft ist insbesondere hinsichtlich folgender Gebühren zu erteilen:

Bei beleglosen Buchungen:

Gutschrift
Einzelüberweisungen SEPA innerhalb EU und EWR
Lastschriften online, per sb Terminal oder SETA-Datei.

Bei beleghaften Buchungen:

Einzelüberweisung SEPA innerhalb der EU und EWR
Lastschrift- und Scheckeinreichungen

Mit freundlichen Grüßen

Vorname, Name Kunde

Nach erfolgter Rückantwort der Bank, empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden, der Ihre Ansprüche sodann für Sie prüft.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=6c75bde6c4d6fd6ca1911ac0a72052b1

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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