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Antwortschreiben der DKB: "Der Widerruf des Darlehens ist nicht möglich!" - kennen Sie das?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 7 Min. Lesezeit · 1.467 Wörter · 872 Aufrufe
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Die DKB, benutzt zur Ablehnung des Widerrufs den folgenden Textbaustein: "....wir können keine Rechtsgrundlage für einen Widerruf der Darlehensverträge erkennen.

Sie wurden gemessen an den Vorgaben der BGB-InfoV ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Die Frist zum Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ist bei Ausübung des Widerrufsrechtes bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Ihnen vermeintlich noch zustehenden Widerrufsrechtes aber auch treuwidrig.....

Mit der abgeschlossenen Finanzierung des Immobilienerwerbs haben sie sich bewusst langfristig gebunden. Es handelt sich vorliegend daher lediglich um einen Versuch, sich einseitig zulasten des vertragstreuen Partners vom Vertrag zu lösen. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch der geltenden Rechtslage...

Abschließend ist festzuhalten, dass Sie ihren vertraglichen Verpflichtungen durch Zahlung der vereinbarten Darlehensrate nachgekommen sind und bei uns damit den Eindruck erweckt haben, dass für Sie das Vertragsverhältnis als ordnungsgemäß zu Stande gekommen angesehen wird. Ihr vermeintlich noch zustehendes Widerrufsrecht ist daher verwirkt. Wir berufen uns ausdrücklich auf den Einwand der Verwirkung.

Von telefonischen Anfragen bitten wir Abstand zu nehmen."

Der ausgeübte Widerruf wird von der DKB rigide zurückgewiesen.

Dabei wird meist ohne konkrete Prüfung des Einzelfalles behauptet, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abgelaufen sei. Dies ist in aller Regel falsch, da das Widerrufsrecht im Falle einer falschen Widerrufsbelehrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden kann. Ewiges Widerrufsrecht!

Es erfolgt eine rechtliche Argumentation. Simpel gesagt, argumentiert die DKB mit abstrakten juristischen Floskeln folgendes ein:

Der Darlehensvertrag sei wie vereinbart abgewickelt worden. Insbesondere seien die monatlichen Raten über einen längeren Zeitraum hinweg gezahlt worden. Hiermit habe der Darlehensnehmer nachhaltig seinen wirklichen Willen Ausdruck verliehen, dass er unbedingt an dem Darlehensvertrag festhalten wolle.

Der Kunde könne schließlich froh sein, überhaupt ein Darlehen erhalten zu haben. Wenn nun doch der Vertrag widerrufen würde, geschehe dies im Hinblick auf das bisherige lang andauernde vertragsgemäße Verhalten "treuwidrig". Zudem sei ein Widerrufsrecht jedenfalls "verwirkt".

Danach wird eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zitiert, die die angebliche Treuwidrigkeit bzw. den Einwand der Verwirkung belegen sollen.

Bei der Wiedergabe der Urteilstexte wird jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Urteile großteils auf anderen Sachverhaltskonstellationen gründen oder nur verknappt und unter Auslassung widerstreitender Argumente wiedergegeben werden.

Oft wird die Rechtsprechung verschwiegen, die den Darlehensnehmern bereits in vergleichbaren Fällen recht gegeben hat.

Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt nicht "treuwidrig":

In einem Widerrufsfall der DKB hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 19.03.2014 - Az. 4 U 64/12 bereits ausdrücklich festgestellt, dass der oft gebrauchte Einwand der "Treuwidrigkeit" haltlos ist. Hierzu betonen die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg:

"Der Auffassung "schlichte Vertragsreue" stelle einen die Ausübung des Widerrufsrechts ausschließenden Gesichtspunkt dar, dürfte entgegenzuhalten sein, dass es bei der Ausübung des Widerrufsrecht grundsätzlich keine Rolle spielt, ob den Widerrufenden schlichte Vertragsreue oder andere subjektive Motive antreiben, und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, in Fällen einer vom Unternehmer verursachten zeitlich unbeschränkten Widerrufsmöglichkeit hiervon eine Ausnahme zu machen".

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt damit ausdrücklich klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keiner "Motivationskontrolle" unterliegt. Es ist schlichtweg egal, warum der Darlehensvertrag widerrufen ist!

Das Widerrufsrecht ist auch nicht "verwirkt"!

Zum Beleg einer Verwirkung des Widerrufsrechts benutzt die Deutsche Kreditbank - DKB zum Beispiel das folgende Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 09.10.2013 - Az. XII ZR 59/12)

"a) Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; RGZ 155, 152).

Hier endet das Zitat.

Durch den kurzen Text wird der Eindruck erweckt, dass der "Rechtsgedanke der Verwirkung" im konkreten Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ohne Weiteres entgegenstehen würde. So einfach ist dies jedoch nicht: Die bloße Tatsache, dass ein Widerrufsrecht über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht ausgeübt wurde, genügt gerade nicht, um eine Verwirkung des Rechtes anzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil. Schließlich geht die Urteilsbegründung (nicht jedoch das Zitat der DKB!) wie folgt weiter:

"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Um- stände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Be- rechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298 = NJW 1989, 836; BGH Urteile vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649; vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09 - NJW 2010, 1074).

Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urteile BGHZ 43, 289, 292 = NJW 1965, 1532; vom 20. Dezember 1968 - V ZR 97/65 - WM 1969, 182; vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984, 1684 vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NZV 2001, 464, 466 und vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 juris Rn. 9)."

Die Richter des BGH betonen ausdrücklich, dass ein bloßer Zeitablauf, nicht ausreicht, um ein bestehendes Widerrufsrecht zu verwirken. Das Recht könnte nur dann verwirkt sein, wenn neben dem Zeitverlauf noch ganz konkrete, auf dem Ver- halten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.

In einem anderen Urteil (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - Az. IV ZR 76/11) stellen die Richter des BGH im Rahmen einer Widerrufsproblematik so auch ausdrücklich fest:

"Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

Die Banken können sich also nicht einfach darauf berufen, dass das Widerrufsrecht über einen erheblichen Zeitraum nicht ausgeübt wurde. Schließlich haben es die Kredithäuser nach Bekanntwerden der Widerrufsproblematik selbst unterlassen, ihre Kunden über die bestehende Widerrufsmöglichkeit zu unterrichten. Insoweit konnten die Banken auch kein besonderes Vertrauen dahingehend aufbauen, dass das Widerrufsrecht nicht doch noch ausgeübt würde.

Somit greift bei der Ausübung des Widerrufsjokers der rechtliche Einwand der "Verwirkung" gerade nicht.

Lassen Sie sich zum Widerruf von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffensbegleiten, die hat hundertfache Erfahrung außergerichtlich und gerichtlich. Aktuell hat die DKB am 29.9.2015 vor dem LG Berlin einen Widerrufsfall verloren - noch nicht rechtskräftig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

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