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Alles bleibt so wie es ist - Kündigungsregeln von Bausparverträgen unverändert.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 377 Wörter · 308 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf, die Kündigungsregeln bei Bausparverträgen zugunsten der Bausparkassen anzupassen.

Das Bundesfinanzministerium sieht im Rahmen der Gesetzesanpassung des Bausparkassengesetzes keinen Handlungsbedarf, die Kündigung von Bausparverträgen zu erleichtern. Für das rechtlich umstrittene Vorgehen der Bausparkassen, hochverzinste Bau- sparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu kündigen, will die Regierung die Gesetzeslage nicht zugunsten der Bausparkassen anpassen.

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Änderung der Gesetzeslage notwendig sei. Mit der geplanten Reform des Bausparkassengesetzes soll es den Bausparkassen - z.. B. BHW, LBS, usw erleichtert werden, sich in Niedrigzinsphasen flexibler refinanzieren zu können.

Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, dass Bausparkassen künftig u. a. Baudarlehen außerhalb wohnungswirtschaftlicher Zwecke vergeben dürfen und für die Nutzung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung mehr Spielraum erhalten.

Seit Ende 2014 sind Bausparkassen aufgrund der Niedrigzinsphase dazu übergegangen, ca. 200.000 hochverzinste Bausparverträge zu kündigen.

Dabei berufen sich die Bausparkassen regelmäßig auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Vorgehen ist rechtlich umstritten. Während einige Gerichte die Kündigung für zulässig erachten, lehnt die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung sowie das Amtsgericht Ludwigsburg ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab. Verbraucherschützer und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkrecht sehen die Kündigungen ebenfalls kritisch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit wenn Ihnen der Bausparvertrag gekündigt wird. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen ist die Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Bausparverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=e9bcd26d5dd6e5c27791a323238acd75

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.09.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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