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Recht Für Wirtschaftsjournalisten

Abmahnung erhalten – Was nun?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 6 Min. Lesezeit · 1.195 Wörter · 586 Aufrufe

Zunächst einmal: Sie sollten eine Abmahnung unbedingt ernst nehmen und nicht einfach in den Papierkorb werfen, auch wenn Sie selbst sich keiner Schuld bewusst sind (denken Sie daran, dass z. B. auch Ihre Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten, und dann haften Sie als Anschlussinhaber!).

Sie sollten sich daher direkt an http://abmahnung.live wenden, und unbedingt die Fristen einhalten.

In der Regel werden in Abmahnungen sehr kurze Fristen gesetzt, was allerdings auch durch das Gesetz abgedeckt ist.

b) Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagiere?

Sie laufen in einem solchen Fall Gefahr, dass die gegnerischen Anwälte gegen Sie eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Dies ist ein kostenpflichtiges Verfahren, welches wesentlich teurer ist als die eigentliche außergerichtliche Abmahnung.

Es kann aber auch dazu kommen, dass eine ganz normale Klage auf Unterlassung und Schadensersatz eingereicht wird.

c) Was kann ich dagegen tun?

Es gibt die Möglichkeit, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

aa) Was ist eine Unterlassungserklärung?

Fast immer ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte verpflichtet sich im Rahmen einer solchen Unterlassungserklärung, dass er zukünftig das gerügte Verhalten unterlässt. Für den Fall, dass er hiergegen verstößt, gibt er eine Vertragsstrafeerklärung ab, die meistens über € 5.100,00 liegt. Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, wird in der Regel vom Anwalt des Geschädigten verfasst.

Diese Erklärung muss der Abgemahnte aber nicht unbedingt in dieser Form unterschreiben. Wir warnen ausdrücklich davor, die vorgefertigten Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, bzw. aus dem Internet irgendwelche Formulierungen zusammenzusuchen und diese im Rahmen einer Unterlassungserklärung abzugeben.

bb) Modifizierte Unterlassungserklärung

Es gibt die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzuändern und anders zu formulieren. Hierbei sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn die vermeintlich schnelle Hilfe aus dem Internet vermittelt nur eine trügerische Sicherheit und die Formulierungen, die sich im Internet finden, sind teilweise einfach falsch bzw. nicht sinnvoll.

In diesem Zusammenhang werden auch im Internet manchmal folgende Tipps gegeben:

Man soll die Abmahnung einfach ignorieren:

Dies sollten Sie auf keinen Fall machen, denn die abmahnenden Anwaltskanzleien klagen zwar nicht in allen Fällen, aber man weiß schließlich nicht im Vorfeld, in welchem Fall sie klagen.

Massenabmahnungen sind nicht erlaubt:

Dies ist eine völlige Irrmeinung. Dass Abmahnungen grundsätzlich vom Gesetzgeber gewünscht und erlaubt sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

Sie können auch nicht einfach behaupten, die Abmahnung nicht erhalten zu haben. Wer nicht reagiert, läuft, wie schon oben dargestellt, Gefahr, dass Klage eingereicht wird.

Auch der Tipp, sich irgendein Muster oder eine Vorlage einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterzuladen, ist gefährlich. Denn jeder Fall ist anders und muss individuell überprüft werden.

cc) Unterlassungserklärung – Modifizierte Unterlassungserklärung

Jede Abmahnung besteht aus mehreren Bestandteilen:

Es gibt ein Abmahnschreiben, in dem dargestellt wird, welche Rechteinhaber die jeweilige Kanzlei vertritt, welches Werk heruntergeladen wurde, und worin genau dies Rechtsverletzung liegt.

Es werden dann die Abmahnkosten dargestellt, sowie die Schadensersatzforderung gestellt.

Ob diese Forderungen berechtigt sind, muss eine spezialisierte Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht überprüfen.

Oft sind die Abmahnkosten zu hoch angesetzt.

Des Weiteren enthält eine Abmahnung in der Regel eine Unterlassungserklärung, die der Adressat unterschreiben soll. Diese Unterlassungserklärung muss genau angeschaut werden.

Die Unterlassungserklärung muss in der Regel modifiziert werden, damit die Kosten nicht in voller Höhe anerkannt werden, wenn diese von der Höhe her nicht berechtigt sind; es muss aber gleichzeitig die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden, sowie ein Gerichtsverfahren vermieden werden. Es darf auch kein eindeutiges Schuldeingeständnis abgegeben werden.

Was die genaue Formulierung angeht, so kann dies nur ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht genau überprüfen.

dd) Wie geht es weiter?

Wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, laufen Sie zumindest nicht mehr Gefahr, wegen der Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Eine Garantie dafür, dass das Verfahren dann endgültig abgeschlossen ist, haben Sie aber nicht. Oft schließen sich langwierige Verhandlungen mit den gegnerischen Anwälten an. In der Regel kann aber eine Lösung gefunden werden, ohne dass solche Verfahren vor Gericht ausgetragen werden müssen, was letztendlich die ganze Sache sehr viel kostengünstiger macht.

d) Kosten des Anwalts

Die Abmahnkosten richten sich nach dem sog. Gegenstandswert oder Streitwert, den allerdings Gerichte quer durch Deutschland durchaus unterschiedlich ansetzen.

Die Abmahnkosten müssen in der Regel vom Anschlussinhaber gezahlt werden, völlig unabhängig davon, ob dieser selbst die Tauschbörsen genutzt hat oder nicht.

Schadensersatz bzw. Lizenzgebühr muss in der Regel nur derjenige zahlen, der auch selbst die Tauschbörsen genutzt hat. Es gilt aber dann eine Ausnahme, wenn der Anschlussinhaber andere Personen seinen Computer hat nutzen lassen, ohne die Nutzung zu überwachen bzw. darauf hinzuweisen, dass keine rechtswidrigen oder strafbaren Handlungen vorgenommen werden dürfen.

Was die Nutzung des Internets durch die eigenen Kinder angeht, so ist die Rechtsprechung sehr differenziert. Auch dies kann hier an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss individuell überprüft werden.

Die Schadensersatzforderungen bzw. die Anwaltskosten, die an Sie als Adressat in der Regel gestellt werden, sind sehr unterschiedlich, so dass diesbezüglich auch hier keine pauschale Aussage möglich ist.

e) Wie gehen Sie nun vor, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Zunächst einmal sollten Sie Ruhe bewahren und auf keinen Fall die abmahnenden Anwälte anrufen und dort irgendetwas zugeben.

Auch sollten Sie keine eigenen Schreiben verfassen und die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben und absenden.

Wenn Sie dieses bereits vorgenommen haben und erst danach zu einem eigenen Anwalt gehen, kann dieser die von Ihnen bereits vorgenommenen Handlungen nicht mehr rückgängig machen.

f) Wie können Sie Filesharing Abmahnungen verhindern?

Nutzen Sie auf keinen Fall die Internetpauschbörsen zu illegalen Zwecken. Es ist natürlich oft schwierig, herauszufinden, ob eine Datei legal oder illegal in eine Tauschbörse gelangt ist. Im Zweifelsfall gilt: Für alle Inhalte, sprich Musikstücke, Filme oder ähnliches, für die Sie an anderer Stelle im Internet bezahlen müssten, und Sie in der Tauschbörse kostenlos bekommen, gehen Sie besser davon aus, dass diese rechtswidrig sind und sehen von einem Herunterladen ab.

Des Weiteren sollten Sie Ihr W-LAN gegen unberechtigte Zugriffe verschlüsseln, damit sich Ihr Nachbar nicht illegal in Ihr W-LAN einklinken kann, und z. B. strafbare Urheberrechtsverletzungen begehen kann.

Weisen Sie unbedingt Ihre Kinder und sonstige Personen darauf hin, die Ihren Internetanschluss nutzen, was Internettauschbörsen überhaupt sind und welche Nutzung strafbar ist.

Es gilt eine klare Regel, wenn man nicht genau weiß, ob die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind oder nicht:

NUR ANGUCKEN, NICHT ANFASSEN!

Es ist Ihnen nicht mit wohlfeilen guten Ratschlägen gedient – vor allen Dingen dann nicht, wenn die Abmahnung schon auf dem Tisch liegt – sondern nur mit ausreichend und nachvollziehbaren Handlungsempfehlungen. Die erhalten Sie mit der kostenlosen Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte.

BSZ®
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstraße 49
D-64807 Dieburg

Telefon 06071-9816810
Telefax 06071-9816829
Online Kontakt: http://abmahnung.live/kontaktformular
Internet http://www.abmahnung.live

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Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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