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Das im Dezember 2022 veröffentlichte Bundesgesetz Nr. 47 der Vereinigten Arabischen Emirate von 2022 über die Besteuerung von Unternehmen und Unternehmen lässt viele Definitionen offen, die durch spätere Ministerbeschlüsse geklärt werden müssen. Seitdem wurden verschiedene Entscheidungen und Verordnungen erlassen, die zu einem Flickenteppich an Körperschaftssteuervorschriften in den VAE geführt haben. Dies hat zu erheblicher Verwirrung bei Unternehmen, Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und sogar bei der Freizonenverwaltung geführt.
Die Kategorien von Steuerpflichtigen, die zur Erstellung und Führung geprüfter Jahresabschlüsse verpflichtet sind, wurden im Ministerialbeschluss Nr. 82 von 2023 ausdrücklich definiert.
Die Pflicht zur Führung finanzieller Aufzeichnungen (Buchführung) ist im Bundesgesetz Nr. (32) von 2021 über Handelsunternehmen, mit wichtigen Details.
Allerdings wird die Verpflichtung von Freihandelszonenunternehmen, ihre Finanzunterlagen zu führen, indirekt angesprochen, wobei die Antworten aus praktischen Notwendigkeiten abgeleitet werden.
Unternehmen in der Freihandelszone der VAE: Anforderungen für die Erstellung und Pflege geprüfter Finanzberichte
Gemäß dem „Ministerialbeschluss Nr. 82 von 2023 zur Festlegung der Kategorien steuerpflichtiger Personen, die für die Zwecke des Bundesgesetzes Nr. 47 von 2022 über die Besteuerung von Unternehmen und Unternehmen zur Erstellung und Führung geprüfter Abschlüsse verpflichtet sind“, „Die folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen sind verpflichtet, geprüfte Jahresabschlüsse zu erstellen und zu führen:
1. Steuerpflichtige Personen mit einem Umsatz von mehr als 50.000.000 AED (fünfzig Millionen VAE-Dirham) im betreffenden Steuerzeitraum.
2. Qualifizierte Personen aus der Freihandelszone.
Es ist wichtig zu beachten, dass die erste Bestimmung sowohl für Freizonen- als auch für Festlandunternehmen gilt, da der Ministerbeschluss nicht zwischen diesen Kategorien unterscheidet und daher Freizonenunternehmen nicht ausschließt.
Zusätzlich zu diesen Bestimmungen verlangen viele Freihandelszonen von allen dort registrierten Unternehmen, entweder innerhalb einer bestimmten Frist oder bei der Erneuerung ihrer Gewerbelizenz geprüfte Finanzberichte vorzulegen. Ab September 2024 umfassen diese Freizonen (nicht erschöpfende Liste):
• DAFZA (Dubai Airport Free Zone Authority),
• DSO (Dubai Silicon Oasis),
• DWC (Freihandelszone Dubai Süd),
• IFZA (International Free Zone Authority),
• JAFZA (Behörde für die Freihandelszone Jebel Ali),
• MFZ (Freihandelszone Meydan),
• RAKEZ (Wirtschaftszone Ras Al Khaimah),
• SAIF (Sharjah International Airport Free Zone),
• Und alle Freizonen, die von der Dubai Development Authority überwacht werden.
Das Bundesgesetz Nr. (32) von 2021 über Handelsgesellschaften schreibt die Führung von „Buchführungsregistern“ (Buchhaltung) für alle Unternehmen vor (Artikel 26). Artikel 5 sieht jedoch eine Befreiung für Freihandelszonenunternehmen vor, jedoch nur, wenn die Gesetze oder Vorschriften der jeweiligen Freihandelszone ausdrücklich eine Bestimmung enthalten, die diese Befreiung zulässt.
Nach unserem Kenntnisstand hat bisher keine Freizone eine Befreiung von der Führung von Buchführungsregistern in ihre Gesetze oder Vorschriften aufgenommen.
Wir empfehlen allen betroffenen Parteien, sich zur Klärung dieser Angelegenheit an ihre jeweiligen Freizonenbehörden zu wenden.
Ist Buchhaltung in den Freihandelszonen der VAE obligatorisch? Ja, und hier ist der Grund:
Trotz der oben erwähnten Befreiung von der Führung von Buchhaltungsregistern gibt es mehrere zwingende Gründe, warum alle Freizonenunternehmen ihre Buchhaltung in Ordnung halten sollten:
• Das Körperschaftssteuerrecht der VAE befreit im Allgemeinen die ersten 375.000 AED Gewinn von jeglicher Steuer.
Ohne ordnungsgemäß geführte Konten kann ein Unternehmen nicht ordnungsgemäß von dieser Befreiung profitieren.
• Der Ministerbeschluss Nr. 73 von 2023 gewährt eine vorübergehende Steuerbefreiung bis Ende 2026 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 3 Mio. AED.
Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen über eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung verfügen.
• Freihandelszonenunternehmen, die nicht für die Körperschaftssteuerbefreiung von 0 % in Frage kommen, unterliegen einer Körperschaftssteuer von 9 % auf ihre steuerpflichtigen Gewinne.
Ohne ordnungsgemäße Buchhaltung wären weder das Unternehmen noch die Bundessteuerbehörde der VAE in der Lage, die fällige Körperschaftssteuer genau zu berechnen.
Diese Überlegungen unterstreichen, wie wichtig es ist, für alle Freizonenunternehmen genaue Buchführungsregister zu führen und eine klare und eindeutige Antwort auf die Frage zu geben: „Ist die Buchhaltung in den Freizonen der VAE obligatorisch?“.
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