Sperrmüll ist für alle da - oder?
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Pressemeldung von:
Frauenportal
"Sperrmülldurchsuchen" ist mit zu Deutschland`s beliebtesten Hobby geworden. Aber dürfen diese am Straßenrand stehenden Sachen wirklich einfach mitgenommen werden?
Irrtum: Was andere auf den Sperrmüll werfen, darf man mitnehmen. Richtig ist: Wer etwas zum Sperrmüll stellt, gibt nicht unbedingt sein Eigentum daran auf. Laut Auszug aus Ralf Höckers "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer" ist "Sperrmüllfledderei" in Deutschland zu einer beliebten Freizeitbeschäftigung geworden. Schon am Abend bevor der Sperrmüll abgeholt wird, kann man
in vielen Städten semiprofessionelle Müllsammler beobachten, die langsam durch die Straßen fahren und Ausschau nach verwertbaren Gegenständen halten. Die wenigsten dürften wissen, dass nicht alles, was andere Leute auf den Müll werfen, deshalb gleich herrenlos wird. Wohl die große Mehrheit der Deutschen geht davon aus, dass man alles mitnehmen darf, was andere bewusst am Straßenrand zur Abholung durch die Müllabfuhr bereitgestellt haben. Doch dies ist ein Irrtum.
Es fehlt zwar bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob es erlaubt es, Sperrmüll mitzunehmen oder nicht. Im Einzelnen ist daher vieles umstritten. Manche Rechtswissenschaftler sind der Meinung, es sei stets strafbar, wenn man Gegenstände vom Straßenrand mitnimmt, die andere dort als Sperrmüll abgestellt haben. Es dürfte jedoch sehr fraglich sein, ob ein Gericht tatsächlich jemals einen Müllsammler bestrafen wird, der irgendeinen alten Stuhl mitnimmt, den andere offensichtlich nicht mehr brauchen und daher zum (34 Allgemeines Privatrecht) Abholen durch die Müllabfuhr bereitgestellt haben. Ohnehin ist es bereits ziemlich unwahrscheinlich, dass in einem solchen Fall überhaupt jemand Strafanzeige erstattet. Denn wer sollte ein Interesse an einer Bestrafung des 'Täters' haben? Ganz anders mag es jedoch bei Gegenständen aussehen, bei denen man nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass der frühere Eigentümer damit einverstanden wäre, dass jedermann sie sich aneignet.Wenn zum Beispiel ein Künstler seine Gemälde nicht für ausstellungs- oder verkaufswürdig hält und sie deshalb auf den Sperrmüll wirft, wird es ihm möglicherweise nicht recht sein, wenn jemand anderes die missglückten Werke an sich nimmt und behält. In einem ähnlichen Fall hat jedenfalls das Landgericht Ravensburg entschieden, dass der Künstler vom Müllsammler die Herausgabe der weggenommenen Bilder verlangen konnte. Nur die Müllabfuhr wäre also berechtigt gewesen, sie mitzunehmen. Nicht anders verhält es sich bei anderen höchstpersönlichen Gegenständen wie zum Beispiel Briefen, Bankunterlagen oder Tagebüchern. Wer diese zur Abholung durch die Müllabfuhr bereitstellt, möchte, dass sie auch tatsächlich vernichtet werden. Er will sicher nicht, dass die Nachbarn oder sonst jemand Einblick in die Unterlagen nehmen. Auch in einem solchen Fall kann man daher möglicherweise nicht von einer Eigentumsaufgabe sprechen. Wer die Sachen trotzdem mitnimmt, muss sie auf Verlangen des Eigentümers wieder herausgeben und macht sich gegebenenfalls sogar wegen Diebstahls oder Unterschlagung strafbar. Das Gleiche gilt übrigens auch für Gegenstände, die zu Gunsten karitativer Sammelorganisationen an den Straßenrand gestellt werden. Wer zum Beispiel seine gebrauchten Kleider in einen Altkleidersack des Deutschen Roten Kreuzes packt und vor der Haustür zur Abholung durch das DRK abstellt, will nicht, dass andere den Sack durchsuchen und sich den Inhalt einstecken. Wer dies dennoch tut, muss ebenfalls damit rechnen, dass er wegen Diebstahls oder Unterschlagung bestraft werden kann. Bei Interesse siehe hierzu: § 959 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Aufgabe des Eigentums « Quelle: Ralf Höcker "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer"
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