Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz - Ein Arbeitgeber, der zusätzliche Leistungen – z. B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen – gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Wenn er Arbeitnehmer von einer solchen Leistung ausnimmt, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein. Dies ist dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung vom Zweck der Leistung gedeckt ist.
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